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{'item': '98/06/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.1999 Geschäftszahl98/06/0077 RechtssatzDie Anwendbarkeit des § 55 Abs 4 Tir ROG 1997 (wonach die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden nur erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist, und Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Baubewilligung erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden) wie auch des § 55 Abs 5 Tir ROG 1997 (wonach vor dem Inkrafttreten des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes die Bewilligung für die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken nach § 14 Abs 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 1989/33, in der jeweils geltenden Fassung nicht erteilt werden darf, und Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Bewilligung für eine solche Änderung von Grundstücken erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden) setzt begrifflich voraus, dass für das zu bebauende Grundstück die Erlassung von Bebauungsplänen überhaupt erforderlich ist. Das Vorbringen, dass dies hier nicht der Fall sei, ist nicht von der Hand zu weisen (Hinweis E 23.1.1997, 95/06/0047). Diese Frage kann aber vorliegendenfalls deshalb dahingestellt bleiben, weil § 55 Abs 4 wie auch Abs 5 Tir ROG 1997 dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermitteln (Hinweis E 21.1.1999, 97/06/0202, zu § 115 Abs 1 und Abs 2 Tir ROG 1994).Die Anwendbarkeit des Paragraph 55, Absatz 4, Tir ROG 1997 (wonach die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden nur erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist, und Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Baubewilligung erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden) wie auch des Paragraph 55, Absatz 5, Tir ROG 1997 (wonach vor dem Inkrafttreten des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes die Bewilligung für die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken nach Paragraph 14, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 1989/33, in der jeweils geltenden Fassung nicht erteilt werden darf, und Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Bewilligung für eine solche Änderung von Grundstücken erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden) setzt begrifflich voraus, dass für das zu bebauende Grundstück die Erlassung von Bebauungsplänen überhaupt erforderlich ist. Das Vorbringen, dass dies hier nicht der Fall sei, ist nicht von der Hand zu weisen (Hinweis E 23.1.1997, 95/06/0047). Diese Frage kann aber vorliegendenfalls deshalb dahingestellt bleiben, weil Paragraph 55, Absatz 4, wie auch Absatz 5, Tir ROG 1997 dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermitteln (Hinweis E 21.1.1999, 97/06/0202, zu Paragraph 115, Absatz eins und Absatz 2, Tir ROG 1994).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.