RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.1999 GeschäftszahlAW 98/06/0080 RechtssatzNichtstattgebung - Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan gem § 22 Abs. 2 Vlbg RPG 1996 bzw. Baubewilligung - Der Beschwerdeführer bekämpft mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Abweisung seiner Vorstellung gegen eine Berufungsentscheidung, mit der die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Befristung einer Baubewilligung bzw. seines Antrages auf Bewilligung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan für die Errichtung einer Garagenbox abgewiesen wurde. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird damit begründet, dass die Garagenbox bereits seit dem Jahr 1985 auf Grund zeitlich befristeter, jeweils verlängerter Baubewilligungen besteht. Durch die Abweisung seiner Anträge bestünde nunmehr die Gefahr der Erlassung eines Beseitigungsauftrages, mit dessen Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und ein Beschwerdeerfolg geradezu vereitelt würde. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, bedürfte es hinsichtlich der Beseitigung der Garagenbox eines eigenen Auftrages der Gemeindebehörde. Dagegen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelzug bis an den Verwaltungsgerichtshof offen, wobei der Beschwerdeführer in diesem Verfahren einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen vermag. Allein durch die Abweisung seiner Anträge ist ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens noch nicht erkennbar.Nichtstattgebung - Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan gem Paragraph 22, Absatz 2, Vlbg RPG 1996 bzw. Baubewilligung - Der Beschwerdeführer bekämpft mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Abweisung seiner Vorstellung gegen eine Berufungsentscheidung, mit der die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Befristung einer Baubewilligung bzw. seines Antrages auf Bewilligung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan für die Errichtung einer Garagenbox abgewiesen wurde. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird damit begründet, dass die Garagenbox bereits seit dem Jahr 1985 auf Grund zeitlich befristeter, jeweils verlängerter Baubewilligungen besteht. Durch die Abweisung seiner Anträge bestünde nunmehr die Gefahr der Erlassung eines Beseitigungsauftrages, mit dessen Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und ein Beschwerdeerfolg geradezu vereitelt würde. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, bedürfte es hinsichtlich der Beseitigung der Garagenbox eines eigenen Auftrages der Gemeindebehörde. Dagegen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelzug bis an den Verwaltungsgerichtshof offen, wobei der Beschwerdeführer in diesem Verfahren einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen vermag. Allein durch die Abweisung seiner Anträge ist ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens noch nicht erkennbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.