RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.1999 Geschäftszahl98/06/0094 RechtssatzLandwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen liegt vor, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (Hinweis E VwGH 30.6.1998, 94/05/0376). Die jagdliche Nutzung stellt grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung dar (Hinweis E VwGH 21.10.1980, 3033/79, VwSlg 10267 A/1980, und E VwGH 3.7.1986, 84/06/0200, BauSlg Nr 727). Es ist im Hinblick auf § 25 Abs 3 Stmk ROG auch in Bezug auf eine Jagdhütte im Freiland stets weiters zu prüfen, ob diese Baulichkeit für eine geplante landwirtschaftliche Nutzung benötigt wird (Hinweis E VwGH 21.10.1980, 3033/79, VwSlg 10267 A/1980, E VwGH 3.7.1986, 84/06/0200, BauSlg Nr 727, und E VwGH 30.6.1998, 94/05/0376). Es ist weiters maßgeblich, ob die Hütte, wenn sie zur jagdlichen Nutzung verpachtet wird, als zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörig angesehen werden kann. Im E VwGH 13.5.1993, 93/06/0015, wurde das Vorliegen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes verneint, falls der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet wäre. Dasselbe muss gelten, wenn ein Teil des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes (zB die jagdliche Nutzung von einer solchen Jagdhütte) verpachtet wird. Die Verpachtung einer Jagdhütte durch einen Landwirt stellt auch keine die Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit dar. Nebengewerbe (der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion) fallen nur dann unter diesen Begriff, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, und die Besorgung von Fuhrwerksdiensten. Die bloße Verpachtung einer Jagdhütte durch einen Landwirt stellt keine solche Tätigkeit dar. Auch aus dem Umstand, dass eine weitere Jagdhütte die Gemeinschaftsjagd aufwerten würde, ergibt sich nicht, dass eine solche Jagdhütte für eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs 3 Stmk ROG erforderlich ist.Landwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen liegt vor, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (Hinweis E VwGH 30.6.1998, 94/05/0376). Die jagdliche Nutzung stellt grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung dar (Hinweis E VwGH 21.10.1980, 3033/79, VwSlg 10267 A/1980, und E VwGH 3.7.1986, 84/06/0200, BauSlg Nr 727). Es ist im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz 3, Stmk ROG auch in Bezug auf eine Jagdhütte im Freiland stets weiters zu prüfen, ob diese Baulichkeit für eine geplante landwirtschaftliche Nutzung benötigt wird (Hinweis E VwGH 21.10.1980, 3033/79, VwSlg 10267 A/1980, E VwGH 3.7.1986, 84/06/0200, BauSlg Nr 727, und E VwGH 30.6.1998, 94/05/0376). Es ist weiters maßgeblich, ob die Hütte, wenn sie zur jagdlichen Nutzung verpachtet wird, als zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörig angesehen werden kann. Im E VwGH 13.5.1993, 93/06/0015, wurde das Vorliegen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes verneint, falls der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet wäre. Dasselbe muss gelten, wenn ein Teil des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes (zB die jagdliche Nutzung von einer solchen Jagdhütte) verpachtet wird. Die Verpachtung einer Jagdhütte durch einen Landwirt stellt auch keine die Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit dar. Nebengewerbe (der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion) fallen nur dann unter diesen Begriff, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, und die Besorgung von Fuhrwerksdiensten. Die bloße Verpachtung einer Jagdhütte durch einen Landwirt stellt keine solche Tätigkeit dar. Auch aus dem Umstand, dass eine weitere Jagdhütte die Gemeinschaftsjagd aufwerten würde, ergibt sich nicht, dass eine solche Jagdhütte für eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Stmk ROG erforderlich ist.
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