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{'item': '98/06/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2001 Geschäftszahl98/06/0150 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom

  1. Jänner 1992, Zl. 91/06/0184, unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgeführt hat, handelt es sich bei den durch § 7 Abs. 5 Tir BauO 1989 privilegierten Bauteilen durchwegs um vorspringende - sei es horizontale oder vertikale - Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt. Bei der Untersuchung der Frage, ob ein erkerähnlicher Bauteil vorliegt, ist zunächst vom Begriff des Erkers auszugehen. Nach dem Sprachgebrauch wird darunter ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der u.U. über ein oder mehrere Geschoße reichen kann (vgl. etwa Duden, Bedeutungswörterbuch; Brockhaus, Enzyklopädie in 20 Bänden17, 1968, fünfter Band, Seite 670; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 30: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 1, Seite 733). Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten (Brockhaus Enzyklopädie17, aaO; Brockhaus-Warig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, zweiter Band, 1981, Seite 563). Hinsichtlich von Gebäudeteilen vorspringenden Charakters, die nicht den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront erwecken, wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Erkerähnlichkeit" zwei negative Voraussetzungen entwickelt:Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom
  2. Jänner 1992, Zl. 91/06/0184, unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgeführt hat, handelt es sich bei den durch Paragraph 7, Absatz 5, Tir BauO 1989 privilegierten Bauteilen durchwegs um vorspringende - sei es horizontale oder vertikale - Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt. Bei der Untersuchung der Frage, ob ein erkerähnlicher Bauteil vorliegt, ist zunächst vom Begriff des Erkers auszugehen. Nach dem Sprachgebrauch wird darunter ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der u.U. über ein oder mehrere Geschoße reichen kann vergleiche etwa Duden, Bedeutungswörterbuch; Brockhaus, Enzyklopädie in 20 Bänden17, 1968, fünfter Band, Seite 670; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 30: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 1, Seite 733). Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten (Brockhaus Enzyklopädie17, aaO; Brockhaus-Warig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, zweiter Band, 1981, Seite 563). Hinsichtlich von Gebäudeteilen vorspringenden Charakters, die nicht den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront erwecken, wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Erkerähnlichkeit" zwei negative Voraussetzungen entwickelt: Danach darf ein solcher Vorsprung nicht selbst den Charakter eines Raumes haben (vgl. die Erkenntnisse vom
  3. Mai 1980, Zl. 3174/78, vom
  4. Mai 1984, Zl. 81/06/0155, BauSlg. Nr. 265, vom
  5. September 1988, Zl. 86/06/0005, BauSlg. Nr. 1178, vom
  6. November 1989, Zl. 89/06/0094, vom
  7. Jänner 1992, Zl. 91/06/0184, und vom
  8. Juni 1992, Zl. 92/05/0001); darüber hinaus darf ein solcher Vorsprung nach der Rechtsprechung nicht auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringen (so die zur Tiroler Bauordnung ergangenen Erkenntnisse vom
  9. Juni 1981, Zl. 06/2498/80, vom
  10. Mai 1984, Zl. 81/06/0155, BauSlg. Nr. 265, und vom
  11. September 1989, Zl. 88/06/0120).Danach darf ein solcher Vorsprung nicht selbst den Charakter eines Raumes haben vergleiche die Erkenntnisse vom
  12. Mai 1980, Zl. 3174/78, vom
  13. Mai 1984, Zl. 81/06/0155, BauSlg. Nr. 265, vom
  14. September 1988, Zl. 86/06/0005, BauSlg. Nr. 1178, vom
  15. November 1989, Zl. 89/06/0094, vom
  16. Jänner 1992, Zl. 91/06/0184, und vom
  17. Juni 1992, Zl. 92/05/0001); darüber hinaus darf ein solcher Vorsprung nach der Rechtsprechung nicht auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringen (so die zur Tiroler Bauordnung ergangenen Erkenntnisse vom
  18. Juni 1981, Zl. 06/2498/80, vom
  19. Mai 1984, Zl. 81/06/0155, BauSlg. Nr. 265, und vom
  20. September 1989, Zl. 88/06/0120).

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