RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.1999 Geschäftszahl98/06/0158 RechtssatzEs trifft nicht zu , dass es sich bei der Festlegung der Baugrenzlinie im Sinne des § 31 Abs 3 Slbg ROG 1992 nicht um eine im Bebauungsplan festgelegte Bebauungsgrundlage handelt, die eine Bestimmung über die Lage des Baues im Bauplatz im Sinne des § 25 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorsieht. Gemäß § 31 Abs 3 Slbg ROG 1992 sind Baugrenzlinien Linien gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden dürfen. Gemäß § 31 Abs 5 Slbg ROG 1992 sind Baugrenzlinien so festzulegen, dass die auf den jeweiligen und den benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zur Errichtung kommenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. Auch aus § 29 Abs 2 Z 4 iVm Abs 3 Slbg ROG 1992 ergibt sich, dass es sich bei der Festlegung der Baugrenzlinien um im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegte Bebauungsgrundlagen handelt. Wenn in den Erläuternden Bemerkungen zu § 25 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 in der Fassung der Novelle 1992 (abgedruckt in Hauer, Kommentar zum Salzburger Baurecht2, 411) zu den neu eingeführten Baugrenzlinien ausgeführt wird, dass sie "vornehmlich die Einhaltung größerer Abstände von der rückwärtigen und den seitlichen Bauplatzgrenze bewirken" sollen "als gesetzlich vorgeschrieben", ergibt sich daraus nicht, dass im Lichte des Wortlautes des § 25 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 durch festgelegte Baugrenzlinien nicht auch geringere Abstände zur Grundgrenze, als in § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorgesehen, festgelegt werden können.Es trifft nicht zu , dass es sich bei der Festlegung der Baugrenzlinie im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Slbg ROG 1992 nicht um eine im Bebauungsplan festgelegte Bebauungsgrundlage handelt, die eine Bestimmung über die Lage des Baues im Bauplatz im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorsieht. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Slbg ROG 1992 sind Baugrenzlinien Linien gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden dürfen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 1992 sind Baugrenzlinien so festzulegen, dass die auf den jeweiligen und den benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zur Errichtung kommenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. Auch aus Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Slbg ROG 1992 ergibt sich, dass es sich bei der Festlegung der Baugrenzlinien um im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegte Bebauungsgrundlagen handelt. Wenn in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 25, Absatz 4, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 in der Fassung der Novelle 1992 (abgedruckt in Hauer, Kommentar zum Salzburger Baurecht2, 411) zu den neu eingeführten Baugrenzlinien ausgeführt wird, dass sie "vornehmlich die Einhaltung größerer Abstände von der rückwärtigen und den seitlichen Bauplatzgrenze bewirken" sollen "als gesetzlich vorgeschrieben", ergibt sich daraus nicht, dass im Lichte des Wortlautes des Paragraph 25, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 durch festgelegte Baugrenzlinien nicht auch geringere Abstände zur Grundgrenze, als in Paragraph 25, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorgesehen, festgelegt werden können. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/06/0159
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