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{'item': '98/06/0196'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.1999 Geschäftszahl98/06/0196 RechtssatzIm E 11.3.1998, B 123/97, war der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass bei der im damaligen Beschwerdefall zu Grunde liegenden Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen die Annahme eines subjektiven Rechts auf Einhaltung der Bebauungsdichte ungeachtet des Umstandes geboten sei, dass dieses Recht nicht in der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 enthalten sei. Ausgangspunkt dieser gleichheitsrechtlichen Überlegungen war dabei, dass die Festsetzung der Bebauungsgrundlagen, um die es in diesem Beschwerdefall ging, nach dem Stmk BauG 1995 entweder mit Verordnung oder aber gemäß § 18 Stmk BauG 1995 - dem Bauwerber gegenüber - mit Bescheid erfolgen kann. Da der Nachbar im Falle der Festsetzung mit Verordnung ausgehend vom Verfahren, in dem die Baubewilligung erteilt wurde, gemäß Art 144 Abs 1, zweite Variante, B-VG auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung der Festlegung der Bebauungsgrundlagen erwirken könne, müsse er in einem Verfahren, dem keine verordnungsmäßige Festlegung der Bebauungsgrundlagen zu Grunde liegt, gleich gestellt werden, wie im Falle der Erlassung einer Verordnung über die Bebauungsgrundlagen. Da im vorliegenden Beschwerdefall die Bebauungsdichte jedoch durch den anzuwendenden Flächenwidmungsplan festgelegt ist, ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass die verfassungsrechtliche Überlegung des VfGH bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht zum Tragen kommen kann (Hinweis E VwGH 22.4.1999, 97/06/0220). Dem Nachbarn wird somit in diesem Fall in § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 kein subjektives Recht auf Einhaltung der festgesetzten Bebauungsdichte eingeräumt.Im E 11.3.1998, B 123/97, war der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass bei der im damaligen Beschwerdefall zu Grunde liegenden Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen die Annahme eines subjektiven Rechts auf Einhaltung der Bebauungsdichte ungeachtet des Umstandes geboten sei, dass dieses Recht nicht in der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 enthalten sei. Ausgangspunkt dieser gleichheitsrechtlichen Überlegungen war dabei, dass die Festsetzung der Bebauungsgrundlagen, um die es in diesem Beschwerdefall ging, nach dem Stmk BauG 1995 entweder mit Verordnung oder aber gemäß Paragraph 18, Stmk BauG 1995 - dem Bauwerber gegenüber - mit Bescheid erfolgen kann. Da der Nachbar im Falle der Festsetzung mit Verordnung ausgehend vom Verfahren, in dem die Baubewilligung erteilt wurde, gemäß Artikel 144, Absatz eins,, zweite Variante, B-VG auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung der Festlegung der Bebauungsgrundlagen erwirken könne, müsse er in einem Verfahren, dem keine verordnungsmäßige Festlegung der Bebauungsgrundlagen zu Grunde liegt, gleich gestellt werden, wie im Falle der Erlassung einer Verordnung über die Bebauungsgrundlagen. Da im vorliegenden Beschwerdefall die Bebauungsdichte jedoch durch den anzuwendenden Flächenwidmungsplan festgelegt ist, ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass die verfassungsrechtliche Überlegung des VfGH bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht zum Tragen kommen kann (Hinweis E VwGH 22.4.1999, 97/06/0220). Dem Nachbarn wird somit in diesem Fall in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kein subjektives Recht auf Einhaltung der festgesetzten Bebauungsdichte eingeräumt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.