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{'item': '98/07/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.07.2001 Geschäftszahl98/07/0074 RechtssatzDer Auffassung, für die Beurteilung einer Liegenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Stmk AgrGG 1985 seien lediglich jene Verhältnisse maßgebend, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorlägen, ist nicht beizupflichten. Eine solche Betrachtungsweise wird der aus den Bestimmungen des § 1 Stmk AgrGG 1985 insgesamt hervorleuchtenden Bedeutung der historischen Nutzung einer in Betracht kommenden Liegenschaft für die Beurteilung der Feststellung ihrer Agrargemeinschaftlichkeit (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0301, VwSlg 12909 A/1989) nicht gerecht. Eine derartige Sichtweise, die die Nutzungsgeschichte der zu beurteilenden Liegenschaft vernachlässigt, lässt sich durch die unreflektierte Akzeptanz verbücherter, aber nicht agrarbehördlich genehmigter Veräußerungsvorgänge auch mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985 nicht in Einklang bringen, welche die Wirksamkeit einer Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ebenso wie die ihrer Belastung an eine Genehmigung der AgrarBeh bindet. Es kann daher eine ohne Genehmigung iSd § 5 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985 vorgenommene Veräußerung eines Grundstückes dann, wenn dieses Grundstück vor der Veräußerung rechtlich als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Stmk AgrGG 1985 anzusehen war, mangels rechtlicher Wirksamkeit des Veräußerungsvorganges den Status des Grundstückes als agrargemeinschaftliches Grundstück nicht berühren.Der Auffassung, für die Beurteilung einer Liegenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph eins, Stmk AgrGG 1985 seien lediglich jene Verhältnisse maßgebend, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorlägen, ist nicht beizupflichten. Eine solche Betrachtungsweise wird der aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Stmk AgrGG 1985 insgesamt hervorleuchtenden Bedeutung der historischen Nutzung einer in Betracht kommenden Liegenschaft für die Beurteilung der Feststellung ihrer Agrargemeinschaftlichkeit (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0301, VwSlg 12909 A/1989) nicht gerecht. Eine derartige Sichtweise, die die Nutzungsgeschichte der zu beurteilenden Liegenschaft vernachlässigt, lässt sich durch die unreflektierte Akzeptanz verbücherter, aber nicht agrarbehördlich genehmigter Veräußerungsvorgänge auch mit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Stmk AgrGG 1985 nicht in Einklang bringen, welche die Wirksamkeit einer Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ebenso wie die ihrer Belastung an eine Genehmigung der AgrarBeh bindet. Es kann daher eine ohne Genehmigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Stmk AgrGG 1985 vorgenommene Veräußerung eines Grundstückes dann, wenn dieses Grundstück vor der Veräußerung rechtlich als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph eins, Stmk AgrGG 1985 anzusehen war, mangels rechtlicher Wirksamkeit des Veräußerungsvorganges den Status des Grundstückes als agrargemeinschaftliches Grundstück nicht berühren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.