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{'item': '98/07/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2001 Geschäftszahl98/07/0082 RechtssatzEs ist für den VwGH nicht zu ersehen, weshalb sich der Begriff "Agrarbehörde" in § 75 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 nur auf die Agrarbehörde erster Instanz, nicht jedoch auf die übrigen Agrarbehörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des AgrBehG 1951 beziehen soll, zumal eine solche Auslegung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Bindung an Erklärungen, je nach dem, vor welcher der Agrarbehörden eine solche Erklärung abgegeben wird, führen würde. Weiters kann dem Wortlaut des Gesetzes ("..... ferner die im Laufe eines Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen .....") nicht entnommen werden, dass damit ausschließlich die im ersten Teilsatz des § 75 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 genannten Verfahren gemeint wären, würde dieses Ergebnis doch gleichfalls zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen hinsichtlich der Bindungswirkung von Parteienerklärungen führen, je nachdem, um welches Verfahren nach dem TirFlVfLG 1996 es sich handeln würde. Ein solcher Inhalt ist jedoch dieser Bestimmung nicht zu unterstellen, zumal eine derartige Auslegung auch nach dem Wortlaut, welcher schlechthin auf ein Verfahren und nicht ausschließlich auf die zuvor genannten Verfahren abstellt, nicht geboten ist. Diese Ausführungen treffen sinngemäß auch auf die insoweit gleich lautende Bestimmung des § 75 Abs. 1 TirFlVfLG 1978 in der Fassung der Kundmachung LGBL. Nr. 54/1978 zu. (Hier: Da mangels eines Antrages eine agrarbehördliche Bewilligung für den Widerruf der Erklärung der Agrargemeinschaft jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag, war die belBeh gemäß § 75 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 an diese Erklärung gebunden.)Es ist für den VwGH nicht zu ersehen, weshalb sich der Begriff "Agrarbehörde" in Paragraph 75, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 nur auf die Agrarbehörde erster Instanz, nicht jedoch auf die übrigen Agrarbehörden im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des AgrBehG 1951 beziehen soll, zumal eine solche Auslegung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Bindung an Erklärungen, je nach dem, vor welcher der Agrarbehörden eine solche Erklärung abgegeben wird, führen würde. Weiters kann dem Wortlaut des Gesetzes ("..... ferner die im Laufe eines Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen .....") nicht entnommen werden, dass damit ausschließlich die im ersten Teilsatz des Paragraph 75, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 genannten Verfahren gemeint wären, würde dieses Ergebnis doch gleichfalls zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen hinsichtlich der Bindungswirkung von Parteienerklärungen führen, je nachdem, um welches Verfahren nach dem TirFlVfLG 1996 es sich handeln würde. Ein solcher Inhalt ist jedoch dieser Bestimmung nicht zu unterstellen, zumal eine derartige Auslegung auch nach dem Wortlaut, welcher schlechthin auf ein Verfahren und nicht ausschließlich auf die zuvor genannten Verfahren abstellt, nicht geboten ist. Diese Ausführungen treffen sinngemäß auch auf die insoweit gleich lautende Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, TirFlVfLG 1978 in der Fassung der Kundmachung LGBL. Nr. 54 aus 1978, zu. (Hier: Da mangels eines Antrages eine agrarbehördliche Bewilligung für den Widerruf der Erklärung der Agrargemeinschaft jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag, war die belBeh gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 an diese Erklärung gebunden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.