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{'item': '98/07/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2002 Geschäftszahl98/07/0097 RechtssatzDer dritte Alternativtatbestand des § 32 Abs. 1 AWG 1990 besteht darin, dass die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 legcit geboten ist. Dass sich dieser Tatbestand einer Anwendung auf nicht gefährliche Abfälle nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 2 AWG 1990 entzieht, gebietet eine Auslegung der betroffenen Vorschriften in dem Verständniss der Wahrnehmung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz durch den Bundesgesetzgeber, dass bei nicht gefährlichen Abfällen die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt wird, dass ein Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sondern fällt sie erst dann und insoweit weg, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (Hinweis E

  1. 1999, 99/07/0060). Hat der Bundesgesetzgeber in der Bestimmung des § 29 Abs. 1 AWG 1990 über die Genehmigungspflicht der Errichtung oder wesentlichen Änderung sowie der Inbetriebnahme von Abfallbehandlungsanlagen ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften auch für nicht gefährliche Abfälle nur in den durch § 29 Abs. 1 Z. 3 und 6 AWG 1990 genannten Fällen erkannt und wahrgenommen und auch für diese Fälle im letzten Satz des § 29 Abs. 1 AWG 1990 noch angeordnet, dass landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen, unbeschadet der Regelung des Abs. 13 unberührt bleiben, und hat der Bundesgesetzgeber im zweiten Alternativtatbestand des § 32 Abs. 1 AWG 1990 dessen Anwendung auf nicht gefährliche Abfälle auf den Fall eingeschränkt, dass für solche Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, dann widerspräche ein Verständnis des dritten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG 1990, welches auch nicht gefährliche Abfälle erfasste, der vom Bundesgesetzgeber erfolgten Wahrnehmung seiner Bedarfsgesetzgebung in augenfälliger Weise. Würden doch gerade die den Anwendungsbereich des zweiten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG 1990 einschränkenden Regelungen in der Möglichkeit der Erlassung eines Auftrages nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 durch ein solches Verständnis vom Begriff der "Abfälle" im Sinne des dritten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG 1990 ebenso hinfällig werden wie der gesamte, Ermächtigungen zu vergleichbaren Aufträgen enthaltende landesgesetzliche Normenbestand (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0049).Der dritte Alternativtatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 besteht darin, dass die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, legcit geboten ist. Dass sich dieser Tatbestand einer Anwendung auf nicht gefährliche Abfälle nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AWG 1990 entzieht, gebietet eine Auslegung der betroffenen Vorschriften in dem Verständniss der Wahrnehmung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz durch den Bundesgesetzgeber, dass bei nicht gefährlichen Abfällen die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt wird, dass ein Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sondern fällt sie erst dann und insoweit weg, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (Hinweis E
  2. 1999, 99/07/0060). Hat der Bundesgesetzgeber in der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 über die Genehmigungspflicht der Errichtung oder wesentlichen Änderung sowie der Inbetriebnahme von Abfallbehandlungsanlagen ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften auch für nicht gefährliche Abfälle nur in den durch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 AWG 1990 genannten Fällen erkannt und wahrgenommen und auch für diese Fälle im letzten Satz des Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 noch angeordnet, dass landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen, unbeschadet der Regelung des Absatz 13, unberührt bleiben, und hat der Bundesgesetzgeber im zweiten Alternativtatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 dessen Anwendung auf nicht gefährliche Abfälle auf den Fall eingeschränkt, dass für solche Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, dann widerspräche ein Verständnis des dritten Alternativtatbestandes des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990, welches auch nicht gefährliche Abfälle erfasste, der vom Bundesgesetzgeber erfolgten Wahrnehmung seiner Bedarfsgesetzgebung in augenfälliger Weise. Würden doch gerade die den Anwendungsbereich des zweiten Alternativtatbestandes des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 einschränkenden Regelungen in der Möglichkeit der Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 durch ein solches Verständnis vom Begriff der "Abfälle" im Sinne des dritten Alternativtatbestandes des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 ebenso hinfällig werden wie der gesamte, Ermächtigungen zu vergleichbaren Aufträgen enthaltende landesgesetzliche Normenbestand (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0049).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.