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RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.1999 Geschäftszahl98/07/0107 RechtssatzFür den Fall eines Devolutionsantrages und einer erhobenen Berufung gegen einen nach Stellung des Devolutionsantrages von der Unterbehörde unzuständigerweise erlassenen Bescheid trifft die Oberbehörde vorerst die Pflicht zur Entscheidung über die gegen den von der Unterbehörde erlassenen Bescheid erhobene Berufung, weshalb vor dieser Berufungsentscheidung die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Devolutionsbegehrens beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht geltend gemacht werden kann (Hinweis E 28.9.1982, 82/05/0089, 0095, B 9.12.1966, 1244/66, VwSlg 7037 A/1966). Im Beschwerdefall konnte daher die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der Bf an die BH durch die von den Bf gestellten Devolutionsanträge auf die belangte Behörde rechtlich nicht übergehen, weil den LH zum Zeitpunkt des Einlangens der Devolutionsanträge bei der belangten Behörde über die bei ihm eingelangten Devolutionsanträge mangels rechtlicher Zulässigkeit einer Entscheidung Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs 1 AVG nicht getroffen hatte. Dass dies seinen Grund darin hat, dass der LH seiner Pflicht zur Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der BH nicht entsprochen hat, kann daran nichts ändern, weil es auf die Gründe für das Fehlen einer Entscheidungspflicht, welches einem wirksamen Übergang der Zuständigkeit nach § 73 Abs 2 AVG entgegensteht, rechtlich nicht ankommt. Die belangte Behörde hätte daher die bei ihr eingelangten Devolutionsanträge zurückweisen müssen.Für den Fall eines Devolutionsantrages und einer erhobenen Berufung gegen einen nach Stellung des Devolutionsantrages von der Unterbehörde unzuständigerweise erlassenen Bescheid trifft die Oberbehörde vorerst die Pflicht zur Entscheidung über die gegen den von der Unterbehörde erlassenen Bescheid erhobene Berufung, weshalb vor dieser Berufungsentscheidung die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Devolutionsbegehrens beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht geltend gemacht werden kann (Hinweis E 28.9.1982, 82/05/0089, 0095, B 9.12.1966, 1244/66, VwSlg 7037 A/1966). Im Beschwerdefall konnte daher die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der Bf an die BH durch die von den Bf gestellten Devolutionsanträge auf die belangte Behörde rechtlich nicht übergehen, weil den LH zum Zeitpunkt des Einlangens der Devolutionsanträge bei der belangten Behörde über die bei ihm eingelangten Devolutionsanträge mangels rechtlicher Zulässigkeit einer Entscheidung Entscheidungspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht getroffen hatte. Dass dies seinen Grund darin hat, dass der LH seiner Pflicht zur Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der BH nicht entsprochen hat, kann daran nichts ändern, weil es auf die Gründe für das Fehlen einer Entscheidungspflicht, welches einem wirksamen Übergang der Zuständigkeit nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG entgegensteht, rechtlich nicht ankommt. Die belangte Behörde hätte daher die bei ihr eingelangten Devolutionsanträge zurückweisen müssen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/07/0109 98/07/0108

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.