RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2000 Geschäftszahl98/08/0070 RechtssatzDie Behörde hat den Endigungsgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer offenen Erwerbsgesellschaft angenommen. Soweit der Gesellschafter geltend macht, mit der Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung durch seinen Sachwalter sei die Gesellschaft zur Gewerbeausübung nicht mehr berechtigt gewesen, spricht er hingegen den Endigungsgrund des Erlöschens der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung der Gesellschaft an. Mit der Behauptung, die Gesellschaft selbst sei zur Gewerbeausübung nicht mehr berechtigt gewesen, entfernt sich sohin der Gesellschafter von der von den Behörden getroffenen Feststellung, wonach die Gesellschaft selbst über eine Gewerbeberechtigung verfügte und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war und ist. Dem hielt der Gesellschafter in der Berufung nur entgegen, gemäß § 4 Abs 1 Z 1 GSVG bewirke die Anzeige des Ruhens des Gewerbebetriebes bzw der Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Ausnahme von der Pflichtversicherung. Die Ruhensanzeige des Gesellschafters wirke aber auch im Verhältnis des Gesellschafters als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur genannten offenen Erwerbsgesellschaft, sodass diese Gesellschaft keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr gehabt habe. Dieser Rechtsmeinung des Gesellschafters ist nicht beizupflichten. Lediglich im umgekehrten Fall, wenn nämlich die offene Erwerbsgesellschaft das Ruhen IHRES Gewerbebetriebes bzw der genannten Befugnis angezeigt hätte, wäre sie zutreffend (Hinweis E 13.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.