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{'item': '98/08/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2000 Geschäftszahl98/08/0070 RechtssatzOb ein Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, muss mangels einer Definition dieses Tatbestandes im GSVG nach den für die Gesellschaft geltenden Normen und Vereinbarungen geklärt werden. Das insoweit auch auf offene Erwerbsgesellschaften anzuwendende HGB geht in seinen § 131 bis § 144 von den Auflösungsgründen aus, die unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes oder Vertrages zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen können. Nach § 143 HGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern zu bewirken, einschließlich derjenigen, deren Ausscheiden eingetragen werden soll. Es ist aber nicht erforderlich, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters von sämtlichen Gesellschaftern uno actu angemeldet wird (vgl Koppensteiner in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 143 Rz 4, Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht, Band 2, 4.Auflage, Seite 248, und die dort zitierte Judikatur). Für das Ende der Pflichtversicherung ist nach der dargestellten Rechtslage lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung unbeachtlich (hier: der Gesellschafter konnte durch seinen Sachwalter bei Vorliegen des Tatbestandsmerkmales Ausscheiden aus der Gesellschaft das entsprechende Gesuch an das Firmenbuchgericht stellen und zwar vorerst unabhängig von der Mitwirkung der weiteren Gesellschafter, deren Mitwirkung an der Eintragung auch durch das Firmenbuchgericht durchgesetzt werden könnte; vgl die oben genannten Literaturstellen und die dort zitierte Rechtsprechung).Ob ein Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, muss mangels einer Definition dieses Tatbestandes im GSVG nach den für die Gesellschaft geltenden Normen und Vereinbarungen geklärt werden. Das insoweit auch auf offene Erwerbsgesellschaften anzuwendende HGB geht in seinen Paragraph 131 bis Paragraph 144, von den Auflösungsgründen aus, die unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes oder Vertrages zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen können. Nach Paragraph 143, HGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern zu bewirken, einschließlich derjenigen, deren Ausscheiden eingetragen werden soll. Es ist aber nicht erforderlich, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters von sämtlichen Gesellschaftern uno actu angemeldet wird vergleiche Koppensteiner in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Paragraph 143, Rz 4, Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht, Band 2, 4.Auflage, Seite 248, und die dort zitierte Judikatur). Für das Ende der Pflichtversicherung ist nach der dargestellten Rechtslage lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung unbeachtlich (hier: der Gesellschafter konnte durch seinen Sachwalter bei Vorliegen des Tatbestandsmerkmales Ausscheiden aus der Gesellschaft das entsprechende Gesuch an das Firmenbuchgericht stellen und zwar vorerst unabhängig von der Mitwirkung der weiteren Gesellschafter, deren Mitwirkung an der Eintragung auch durch das Firmenbuchgericht durchgesetzt werden könnte; vergleiche die oben genannten Literaturstellen und die dort zitierte Rechtsprechung).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.