RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.1999 GeschäftszahlAW 98/08/0081 RechtssatzStattgebung - Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 25 Abs 2 AlVG - § 25 Abs 2 AlVG scheint dem Charakter nach eine Strafnorm zu sein, weshalb die Zuständigkeit des AMS vor dem Hintergrund des Art 129a Abs 1 B-VG fraglich erscheint. In Ansehung des Erfordernisses der Prüfung des Vorliegens gleichheitsrechtlicher Bedenken und der verfassungskonformen Interpretation des § 25 Abs 2 AlVG (ausführliche Begründung im Beschluss) ist es bei dieser Sachlage und dem sich daraus ergebenden Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist, nicht zumutbar, den ASt die Last einer auch im Falle einer Ratenzahlung seine Lebensführung beeinträchtigenden Rückzahlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens tragen zu lassen; dies umso mehr, als es sich nicht um Beitragsleistungen handelt, die im Umlagewege der Finanzierung von Leistungen dienen müssen, sondern um die Rückforderung bereits erbrachter Geldleistungen. Die Abwägung der beteiligten Interessen schlägt hier zu Gunsten des ASt aus. Der von der belBeh ins Treffen geführte Umstand, dass eine zu Unrecht erbrachte Leistung möglichst rasch wieder zurückfließen sollte, um die Mittel wieder dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck zuführen zu können, steht dem nicht als zwingendes öffentliches Interesse entgegen, da dieser Gesichtspunkt ein ganz allgemeiner, in jedem Fall zutreffender ist, der daher als Interesse in die Abwägung einzubeziehen ist, nicht aber als zwingendes Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von vornherein entgegensteht.Stattgebung - Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG - Paragraph 25, Absatz 2, AlVG scheint dem Charakter nach eine Strafnorm zu sein, weshalb die Zuständigkeit des AMS vor dem Hintergrund des Artikel 129 a, Absatz eins, B-VG fraglich erscheint. In Ansehung des Erfordernisses der Prüfung des Vorliegens gleichheitsrechtlicher Bedenken und der verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG (ausführliche Begründung im Beschluss) ist es bei dieser Sachlage und dem sich daraus ergebenden Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist, nicht zumutbar, den ASt die Last einer auch im Falle einer Ratenzahlung seine Lebensführung beeinträchtigenden Rückzahlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens tragen zu lassen; dies umso mehr, als es sich nicht um Beitragsleistungen handelt, die im Umlagewege der Finanzierung von Leistungen dienen müssen, sondern um die Rückforderung bereits erbrachter Geldleistungen. Die Abwägung der beteiligten Interessen schlägt hier zu Gunsten des ASt aus. Der von der belBeh ins Treffen geführte Umstand, dass eine zu Unrecht erbrachte Leistung möglichst rasch wieder zurückfließen sollte, um die Mittel wieder dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck zuführen zu können, steht dem nicht als zwingendes öffentliches Interesse entgegen, da dieser Gesichtspunkt ein ganz allgemeiner, in jedem Fall zutreffender ist, der daher als Interesse in die Abwägung einzubeziehen ist, nicht aber als zwingendes Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von vornherein entgegensteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.