RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2000 Geschäftszahl98/08/0098 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist zur Anrechnung nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht bzw das Studium in der in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde. Gefordert wird lediglich, dass während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt. Die Hochschulzeit gilt in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit liegt, als Ersatzzeit (Hinweis E 30.11.1993, 92/08/0205). Der Umstand, dass die betreffende Person bei der Antragstellung noch ihrem Studium oblag, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In den Erläuternden Bemerkungen wurde ausgeführt, zwischen dem Verlassen der Schule und einer nachfolgenden Versicherungszeit sollten NICHT MEHR ALS DREI JAHRENach dem Wortlaut des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist zur Anrechnung nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht bzw das Studium in der in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde. Gefordert wird lediglich, dass während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt. Die Hochschulzeit gilt in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit liegt, als Ersatzzeit (Hinweis E 30.11.1993, 92/08/0205). Der Umstand, dass die betreffende Person bei der Antragstellung noch ihrem Studium oblag, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In den Erläuternden Bemerkungen wurde ausgeführt, zwischen dem Verlassen der Schule und einer nachfolgenden Versicherungszeit sollten NICHT MEHR ALS DREI JAHRE LIEGEN, DAMIT DER ZUSAMMENHANG DES SCHULBESUCHS MIT DER VERSICHERUNGSPFLICHTIGEN BESCHÄFTIGUNG ALS SCHULMÄßIGE VORBEREITUNG FÜR DIESE NACHGEWIESEN IST (599 BlgNR VII GP 71). Dieses Erfordernis wurde mit der 29.Novelle zum ASVG, BGBl Nr 31/1973, aus EDV-technischen Gründen beseitigt (vgl hiezu 404 BlgNR XIII GP 98). Dass der dabei übrig gebliebene sprachliche Rest der Formulierung (NACH DEM VERLASSEN statt SPÄTESTENS INNERHALB DREIER JAHRE NACH DEM VERLASSEN) nun gewährleisten solle, dass es sich nicht um Zeiten vor dem Verlassen der Schule handle, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Deutung, von der der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.9.1995, 10 ObS 88/95, ausging - nicht anzunehmen (hier: die Abweisung des gesamten Begehrens der betreffenden Person ist daher mit dieser Rechtslage nicht in Einklang zu bringen; dazu kommt aber auch, dass diese Person von der Möglichkeit, diese Zeiten als Beitragszeiten gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hat; die Auffassung, ein Nachkauf von Studienzeiten könne nur in einem Verfahren und dann über sämtliche Studienzeiten erfolgen, findet im Gesetz keine Grundlage).VERSICHERUNGSPFLICHTIGEN BESCHÄFTIGUNG ALS SCHULMÄßIGE VORBEREITUNG FÜR DIESE NACHGEWIESEN IST (599 BlgNR römisch sieben Gesetzgebungsperiode 71). Dieses Erfordernis wurde mit der 29.Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 31 aus 1973,, aus EDV-technischen Gründen beseitigt vergleiche hiezu 404 BlgNR römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 98). Dass der dabei übrig gebliebene sprachliche Rest der Formulierung (NACH DEM VERLASSEN statt SPÄTESTENS INNERHALB DREIER JAHRE NACH DEM VERLASSEN) nun gewährleisten solle, dass es sich nicht um Zeiten vor dem Verlassen der Schule handle, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Deutung, von der der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.9.1995, 10 ObS 88/95, ausging - nicht anzunehmen (hier: die Abweisung des gesamten Begehrens der betreffenden Person ist daher mit dieser Rechtslage nicht in Einklang zu bringen; dazu kommt aber auch, dass diese Person von der Möglichkeit, diese Zeiten als Beitragszeiten gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hat; die Auffassung, ein Nachkauf von Studienzeiten könne nur in einem Verfahren und dann über sämtliche Studienzeiten erfolgen, findet im Gesetz keine Grundlage). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0101 E 21. November 2001
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.