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{'item': '98/08/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2002 Geschäftszahl98/08/0124 RechtssatzWenn ein Versicherter auf Grund seines Antrages entgegen § 16 Abs. 1 ASVG (insbesondere also bei Fehlen der Voraussetzung, nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert zu sein) zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung zugelassen wird, so kann bei der auf Grund eines solchen Bescheides erfolgenden Beitragsentrichtung von einer Beitragsentrichtung zu Ungebühr nicht gesprochen werden: Die Rechtskraft einer solchen zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (dh in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung nämlich über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E

  1. Jänner 1991, 90/08/0053). Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist aber nach der Bewilligung der Selbstversicherung nach § 16 ASVG dann nicht eingetreten, wenn das Fehlen einer schon im Zeitpunkt der Zulassung fehlenden Voraussetzung für die Berechtigung zur Selbstversicherung nachträglich bemerkt wird. Das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung für die Selbstversicherung wird durch die Rechtskraft der Zulassung gleichsam saniert. Es kann eine solche Selbstversicherung - wie auch sonst - zwar jederzeit wieder beendet werden, der solcherart Versicherte kann sich aber - unbeschadet des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 AVG - ebenso wenig im Nachhinein darauf berufen, dass die bisherigen Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden wären, wie dies dem Versicherungsträger bei der Inanspruchnahme durch den Versicherten nach Eintritt eines Leistungsfalles zustünde.Wenn ein Versicherter auf Grund seines Antrages entgegen Paragraph 16, Absatz eins, ASVG (insbesondere also bei Fehlen der Voraussetzung, nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert zu sein) zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung zugelassen wird, so kann bei der auf Grund eines solchen Bescheides erfolgenden Beitragsentrichtung von einer Beitragsentrichtung zu Ungebühr nicht gesprochen werden: Die Rechtskraft einer solchen zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (dh in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung nämlich über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E
  2. Jänner 1991, 90/08/0053). Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist aber nach der Bewilligung der Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG dann nicht eingetreten, wenn das Fehlen einer schon im Zeitpunkt der Zulassung fehlenden Voraussetzung für die Berechtigung zur Selbstversicherung nachträglich bemerkt wird. Das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung für die Selbstversicherung wird durch die Rechtskraft der Zulassung gleichsam saniert. Es kann eine solche Selbstversicherung - wie auch sonst - zwar jederzeit wieder beendet werden, der solcherart Versicherte kann sich aber - unbeschadet des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG - ebenso wenig im Nachhinein darauf berufen, dass die bisherigen Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden wären, wie dies dem Versicherungsträger bei der Inanspruchnahme durch den Versicherten nach Eintritt eines Leistungsfalles zustünde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.