← Österreich

{'item': '98/08/0141'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2001 Geschäftszahl98/08/0141 RechtssatzDie Berechnung der als vereinbart geltenden Arbeitszeit für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2a des KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in seiner am

  1. Februar 1990 in Kraft getretenen Fassung ist auf Grund des Grenzbetrages des wöchentlichen Entgeltes im Sinne des § 5 Abs 2 ASVG (in der Fassung vor dem ASRÄG 1997, BGBl I Nr 1997/139) vorzunehmen. Selbst bei Vereinbarung des Grenzbetrages der monatlichen Entlohnung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist für die Errechnung der "vereinbarten" Arbeitszeit das Wochenentgelt nach § 5 Abs 2 ASVG heranzuziehen und nicht der monatliche Grenzbetrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Mit dieser Regelung wird bei Vereinbarung des Grenzbetrages einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG auch keine fiktive Arbeitszeit angeordnet. Es wird in diesem Fall lediglich die Arbeitszeit unter Zuhilfenahme des aktuellen Stundenlohnes ermittelt. Dass die so zu ermittelnde Arbeitszeit unter Umständen zu einem höheren Anspruchslohn führt, hat ihre Grundlage nicht im § 4 Abs 2a des KollV, sondern in der Rundungsbestimmung des § 7 Abs 6 des genannten KollV. Aus den Bestimmungen des KollV (auch unter Berücksichtigung ihrer Vorgängerbestimmungen) ergibt sich die Absicht der Normsetzer, Versicherten im Zweifel ein die Vollversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis zu sichern und nicht eines, das wegen der Entlohnung "in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze" gerade nicht vollversichert ist. Zu diesem Ergebnis kommt man aber nur dann, wenn man die durch Teilung der Geringfügigkeitsgrenze durch den Stundenlohn ermittelte Anzahl der Stunden nach § 7 Abs 6 KollV aufrundet. Würde man das nicht tun, wäre die Regelung des § 4 Abs 2a KollV unverständlich.Die Berechnung der als vereinbart geltenden Arbeitszeit für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2 a, des KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in seiner am
  2. Februar 1990 in Kraft getretenen Fassung ist auf Grund des Grenzbetrages des wöchentlichen Entgeltes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (in der Fassung vor dem ASRÄG 1997, BGBl römisch eins Nr 1997/139) vorzunehmen. Selbst bei Vereinbarung des Grenzbetrages der monatlichen Entlohnung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist für die Errechnung der "vereinbarten" Arbeitszeit das Wochenentgelt nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG heranzuziehen und nicht der monatliche Grenzbetrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Mit dieser Regelung wird bei Vereinbarung des Grenzbetrages einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG auch keine fiktive Arbeitszeit angeordnet. Es wird in diesem Fall lediglich die Arbeitszeit unter Zuhilfenahme des aktuellen Stundenlohnes ermittelt. Dass die so zu ermittelnde Arbeitszeit unter Umständen zu einem höheren Anspruchslohn führt, hat ihre Grundlage nicht im Paragraph 4, Absatz 2 a, des KollV, sondern in der Rundungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, des genannten KollV. Aus den Bestimmungen des KollV (auch unter Berücksichtigung ihrer Vorgängerbestimmungen) ergibt sich die Absicht der Normsetzer, Versicherten im Zweifel ein die Vollversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis zu sichern und nicht eines, das wegen der Entlohnung "in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze" gerade nicht vollversichert ist. Zu diesem Ergebnis kommt man aber nur dann, wenn man die durch Teilung der Geringfügigkeitsgrenze durch den Stundenlohn ermittelte Anzahl der Stunden nach Paragraph 7, Absatz 6, KollV aufrundet. Würde man das nicht tun, wäre die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2 a, KollV unverständlich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.