RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2000 Geschäftszahl98/08/0191 RechtssatzAbgesehen vom verfassungsrechtlichen Hindernis für die analoge Anwendung etwa des § 80 Abs 1 BAO fehlt es insoweit auch an der Grundvoraussetzung für eine Analogie, als weder eine "technische" noch eine teleologische Gesetzeslücke besteht: Schon wegen der Handlungspflichten, deren schuldhafte Verletzung eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG nach sich zieht, kann von einer technischen Gesetzeslücke in dem Sinne, dass § 67 Abs 10 ASVG mangels eines Anwendungsbereiches nicht vollziehbar wäre, nicht die Rede sein. Es fehlt aber auch an einer teleologischen (im Gegensatz zu einer - allfälligen - bloß rechtspolitischen) Lücke, zumal eine Beschränkung der Haftung auf die Fälle der §§ 111 und 114 Abs 2 ASVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die zu einer korrigierenden Interpretation Anlass geben könnten. Eine Analogie etwa zu § 80 Abs 1 BAO vermöchte sich ausschließlich auf eine im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck gekommene, mutmaßliche Absicht des Gesetzgebers zu stützen. Dem steht aber nicht nur Art 5 StGG entgegen, sondern auch der Umstand, dass der Gesetzgeber - folgte man ungeachtet des Gesetzestextes nur den Materialien - gerade diese Bestimmung (im Gegensatz zu den §§ 9, 81 und 80 Abs 2 BAO, die letztgenannten freilich nur im Zusammenhang mit der Umschreibung des zur Haftung herangezogenen Personenkreises, nicht hingegen zur Umschreibung des haftungsbegründenden Tatbestandes) auch in den Materialien nicht erwähnt.Abgesehen vom verfassungsrechtlichen Hindernis für die analoge Anwendung etwa des Paragraph 80, Absatz eins, BAO fehlt es insoweit auch an der Grundvoraussetzung für eine Analogie, als weder eine "technische" noch eine teleologische Gesetzeslücke besteht: Schon wegen der Handlungspflichten, deren schuldhafte Verletzung eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nach sich zieht, kann von einer technischen Gesetzeslücke in dem Sinne, dass Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mangels eines Anwendungsbereiches nicht vollziehbar wäre, nicht die Rede sein. Es fehlt aber auch an einer teleologischen (im Gegensatz zu einer - allfälligen - bloß rechtspolitischen) Lücke, zumal eine Beschränkung der Haftung auf die Fälle der Paragraphen 111 und 114 Absatz 2, ASVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die zu einer korrigierenden Interpretation Anlass geben könnten. Eine Analogie etwa zu Paragraph 80, Absatz eins, BAO vermöchte sich ausschließlich auf eine im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck gekommene, mutmaßliche Absicht des Gesetzgebers zu stützen. Dem steht aber nicht nur Artikel 5, StGG entgegen, sondern auch der Umstand, dass der Gesetzgeber - folgte man ungeachtet des Gesetzestextes nur den Materialien - gerade diese Bestimmung (im Gegensatz zu den Paragraphen 9, 81 und 80 Absatz 2, BAO, die letztgenannten freilich nur im Zusammenhang mit der Umschreibung des zur Haftung herangezogenen Personenkreises, nicht hingegen zur Umschreibung des haftungsbegründenden Tatbestandes) auch in den Materialien nicht erwähnt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0192 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0093 E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.