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{'item': '98/08/0304'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl98/08/0304 RechtssatzFür die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 10 Abs 1 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse im § 9 Abs 2 bis Abs 5 AlVG genannten Kriterien, so weit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (vgl ähnlich zur Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" im § 11 AlVG,Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse im Paragraph 9, Absatz 2 bis Absatz 5, AlVG genannten Kriterien, so weit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind vergleiche ähnlich zur Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" im Paragraph 11, AlVG, E 3.7.1990, 90/08/0106, E 19.5.1992, 91/08/0189, E 8.6.1993, 93/08/0111, E 30.9.1994, 93/08/0097, und zuletzt - in etwas anderem Zusammenhang - E 26.1.2000, 99/08/0137). In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im § 9 Abs 2 bis Abs 5 AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung (vgl dazu die E 13.4.1999, 97/08/0025, und E 21.9.1999, 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (so - im Zusammenhang mit § 11 AlVG - E 26.1.2000, 99/08/0137). Es ist aber, wie der VwGH in den E zu § 11 AlVG - gegenüber dem Anwendungsbereich des § 9 Abs 2 und Abs 3 AlVG - jeweils hervorgehoben hat, der konkrete Sachzusammenhang zu beachten. Das bedeutet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht nur das Fehlen der Beschränkung auf bestimmte im Gesetz angeführte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie in § 9 AlVG und die sich daraus ergebende Möglichkeit etwa einer verstärkten Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte, sondern darüber hinaus auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein.E 8.6.1993, 93/08/0111, E 30.9.1994, 93/08/0097, und zuletzt - in etwas anderem Zusammenhang - E 26.1.2000, 99/08/0137). In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im Paragraph 9, Absatz 2 bis Absatz 5, AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung vergleiche dazu die E 13.4.1999, 97/08/0025, und E 21.9.1999, 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (so - im Zusammenhang mit Paragraph 11, AlVG - E 26.1.2000, 99/08/0137). Es ist aber, wie der VwGH in den E zu Paragraph 11, AlVG - gegenüber dem Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, AlVG - jeweils hervorgehoben hat, der konkrete Sachzusammenhang zu beachten. Das bedeutet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht nur das Fehlen der Beschränkung auf bestimmte im Gesetz angeführte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie in Paragraph 9, AlVG und die sich daraus ergebende Möglichkeit etwa einer verstärkten Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte, sondern darüber hinaus auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.