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{'item': '98/08/0332'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2001 Geschäftszahl98/08/0332 Rechtssatz§ 25a Abs 7 BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs 1 BAO und des § 67 Abs 10 ASVG. Knüpft § 9 Abs 1 BAO nach der ständigen Rechtsprechung der Abgabensenate des VwGH an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und § 67 Abs 10 ASVG - nach der insoweit im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, aufrechterhaltenen Rechtsprechung des VwGH - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des § 25a Abs 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihm genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) in Zusammenhang mit den Zuschlägen gem §§ 21ff BUAG auferlegt. Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs 1 legcit - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG auf Grund des hier weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten, dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann (Hinweis E
  2. Dezember 2000, 97/08/0568).Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, BAO und des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Knüpft Paragraph 9, Absatz eins, BAO nach der ständigen Rechtsprechung der Abgabensenate des VwGH an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - nach der insoweit im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, aufrechterhaltenen Rechtsprechung des VwGH - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihm genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) in Zusammenhang mit den Zuschlägen gem Paragraphen 21 f, f, BUAG auferlegt. Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des Paragraph 32, Absatz eins, legcit - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf Grund des hier weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten, dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann (Hinweis E
  4. Dezember 2000, 97/08/0568).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.