← Österreich

{'item': '98/09/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl98/09/0003 RechtssatzIm E 26.6.1997 , 94/09/0214, 0215, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 73a HVG die Auffassung vertreten, dass das EINFRIEREN der nach dem KOVG 1957 zuerkannten Versorgungsleistungen auf dem bisherigen Stand, die gemäß Art II Abs 4 HVG weiterhin zu erbringen sind, als nicht im Willen des Gesetzgebers gelegene unbillige Härte im Sinn des § 73a HVG zu werten ist, wenn die EINGEFRORENE Rente die ausschließliche Versorgungsleistung bleibt. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 73a Abs 1 HVG dem Beschwerdeführer nicht mit der Begründung versagt werden durfte, dass keine besondere Härte vorlag. Aus dem genannten Erkenntnis ergab sich für die belangte Behörde somit die Verpflichtung, im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer besonderen Härte auszugehen und - im Rahmen des ihr gemäß § 73a Abs 1 HVG eingeräumten Ermessens - darüber zu entscheiden, ob für diese besondere Härte ein Ausgleich, und wenn ja in welcher Höhe, zu gewähren ist. Nach § 73a Abs 1 HVG ist nämlich - ebenso wie nach § 76 KOVG 1957 - bei der Ermessensentscheidung, ob, und wenn ja in welcher Höhe, ein Härteausgleich zu gewähren ist, auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Antragstellers abzustellen (Hinweis E 28.9.1967, 745/67, E 18.10.1990, 90/09/0048, E 19.1.1995, 94/09/0027, E 24.2.1995, 94/09/0121, und E 26.6.1997, 94/09/0214, 0215).Im E 26.6.1997 , 94/09/0214, 0215, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 73 a, HVG die Auffassung vertreten, dass das EINFRIEREN der nach dem KOVG 1957 zuerkannten Versorgungsleistungen auf dem bisherigen Stand, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 4, HVG weiterhin zu erbringen sind, als nicht im Willen des Gesetzgebers gelegene unbillige Härte im Sinn des Paragraph 73 a, HVG zu werten ist, wenn die EINGEFRORENE Rente die ausschließliche Versorgungsleistung bleibt. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, HVG dem Beschwerdeführer nicht mit der Begründung versagt werden durfte, dass keine besondere Härte vorlag. Aus dem genannten Erkenntnis ergab sich für die belangte Behörde somit die Verpflichtung, im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer besonderen Härte auszugehen und - im Rahmen des ihr gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, HVG eingeräumten Ermessens - darüber zu entscheiden, ob für diese besondere Härte ein Ausgleich, und wenn ja in welcher Höhe, zu gewähren ist. Nach Paragraph 73 a, Absatz eins, HVG ist nämlich - ebenso wie nach Paragraph 76, KOVG 1957 - bei der Ermessensentscheidung, ob, und wenn ja in welcher Höhe, ein Härteausgleich zu gewähren ist, auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Antragstellers abzustellen (Hinweis E 28.9.1967, 745/67, E 18.10.1990, 90/09/0048, E 19.1.1995, 94/09/0027, E 24.2.1995, 94/09/0121, und E 26.6.1997, 94/09/0214, 0215).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.