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{'item': '98/09/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl98/09/0006 RechtssatzVor dem Hintergrund, dass die Tatbestände der lit d und lit e des § 28 Abs 1 Z 2 AuslBG einerseits eine gänzliche Verweigerung andererseits auch eine "bloße" Beeinträchtigung des für die Betriebskontrolle notwendigen Zutritts zu den gesetzlich umschriebenen Räumlichkeiten zu Verwaltungsübertretungen bestimmen, hat die Behörde festzustellen, inwieweit das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (er habe in seinem Betrieb verwendetes Geschirr zu Boden geworfen und herum geschrien) den Zutritt bzw die Kontrolle von Betriebsräumlichkeiten beeinträchtigte. Dass der Beschuldigte - angesichts des Umstandes, dass die Betriebskontrolle entgegen dem letzten Satz des § 26 Abs 3 AuslBG nicht ohne Störung des Betriebsablaufes erfolgte - sich über das Verhalten des Arbeitsinspektors erregte, mag - ohne, dass dies im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen wäre - allenfalls als ungeziemendes Verhalten zu qualifizieren sein, es rechtfertigt aber nicht ohne weiteres, daraus eine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle abzuleiten. Ein allenfalls den Anstand im Umgang mit dem einschreitenden Organ (hier: Arbeitsinspektor) verletzendes (unsachliches) Verhalten erfüllt nämlich für sich allein nicht den Tatbestand der lit e des § 28 Abs 1 Z 2 AuslBG, sondern nur dann, wenn dadurch eine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle bewirkt wurde.Vor dem Hintergrund, dass die Tatbestände der Litera d und Litera e, des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG einerseits eine gänzliche Verweigerung andererseits auch eine "bloße" Beeinträchtigung des für die Betriebskontrolle notwendigen Zutritts zu den gesetzlich umschriebenen Räumlichkeiten zu Verwaltungsübertretungen bestimmen, hat die Behörde festzustellen, inwieweit das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (er habe in seinem Betrieb verwendetes Geschirr zu Boden geworfen und herum geschrien) den Zutritt bzw die Kontrolle von Betriebsräumlichkeiten beeinträchtigte. Dass der Beschuldigte - angesichts des Umstandes, dass die Betriebskontrolle entgegen dem letzten Satz des Paragraph 26, Absatz 3, AuslBG nicht ohne Störung des Betriebsablaufes erfolgte - sich über das Verhalten des Arbeitsinspektors erregte, mag - ohne, dass dies im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen wäre - allenfalls als ungeziemendes Verhalten zu qualifizieren sein, es rechtfertigt aber nicht ohne weiteres, daraus eine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle abzuleiten. Ein allenfalls den Anstand im Umgang mit dem einschreitenden Organ (hier: Arbeitsinspektor) verletzendes (unsachliches) Verhalten erfüllt nämlich für sich allein nicht den Tatbestand der Litera e, des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, sondern nur dann, wenn dadurch eine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle bewirkt wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.