RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2000 Geschäftszahl98/09/0022 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat mit E 6.10.1999, G 249/98-15 ua, den § 26 Abs 4 und § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG (in der Fassung BGBl Nr 895/1995) als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Ausspruch wurde am 25.November 1999 kundgemachtDer Verfassungsgerichtshof hat mit E 6.10.1999, G 249/98-15 ua, den Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 895 aus 1995,) als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Ausspruch wurde am 25.November 1999 kundgemacht (vgl BGBl I Nr 199/1999). Mit diesem Erkenntnis (Spruchpunkt II) wurde - mangels Darlegung entsprechender Bedenken gegen § 26 Abs 1 AuslBG - die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG allein unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Doppelbestrafung (im Verhältnis zu § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG) geprüft und die Anträge auf Aufhebung des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG abgewiesen. Der Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG sanktioniert strafrechtlich kein Auskunftsbegehren über die Identität von - nach Rechtsansicht der auskunftsberechtigten Behörde - als BESCHÄFTIGTE AUSLÄNDER qualifizierten Personen. Das an den Betrieb des Beschuldigten konkret herangetragene Auskunftsbegehren erfüllte den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c in Verbindung mit § 26 Abs 1 AuslBG insoweit nicht, als darin keine Mitteilung über die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer erfragt wurden, sondern unter Zugrundelegung der Ansicht, es seien die nach dem Familiennamen individualisierten Ausländer als Arbeitnehmer in diesem Betrieb beschäftigt worden, ausschließlich fehlende Daten zur weiteren Identifizierung der Vornamen dieser Ausländer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen erzwungen werden sollten. Im Rahmen der Mitteilungspflicht des § 26 Abs 1 AuslBG soll aber gerade nicht untersucht bzw eine Antwort darüber erzwungen werden, ob ein konkret betretener oder (allenfalls auch in der Vergangenheit) verwendeter Ausländer dem Betrieb als Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Das dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegende Auskunftsbegehren entspricht vielmehr einem solchen im Sinne der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des § 26 Abs 4 AuslBG.vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 199 aus 1999,). Mit diesem Erkenntnis (Spruchpunkt römisch zwei) wurde - mangels Darlegung entsprechender Bedenken gegen Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG - die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG allein unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Doppelbestrafung (im Verhältnis zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG) geprüft und die Anträge auf Aufhebung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG abgewiesen. Der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG sanktioniert strafrechtlich kein Auskunftsbegehren über die Identität von - nach Rechtsansicht der auskunftsberechtigten Behörde - als BESCHÄFTIGTE AUSLÄNDER qualifizierten Personen. Das an den Betrieb des Beschuldigten konkret herangetragene Auskunftsbegehren erfüllte den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG insoweit nicht, als darin keine Mitteilung über die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer erfragt wurden, sondern unter Zugrundelegung der Ansicht, es seien die nach dem Familiennamen individualisierten Ausländer als Arbeitnehmer in diesem Betrieb beschäftigt worden, ausschließlich fehlende Daten zur weiteren Identifizierung der Vornamen dieser Ausländer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen erzwungen werden sollten. Im Rahmen der Mitteilungspflicht des Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG soll aber gerade nicht untersucht bzw eine Antwort darüber erzwungen werden, ob ein konkret betretener oder (allenfalls auch in der Vergangenheit) verwendeter Ausländer dem Betrieb als Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Das dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegende Auskunftsbegehren entspricht vielmehr einem solchen im Sinne der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG.
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