RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1999 Geschäftszahl98/09/0195 RechtssatzWie der VwGH in stRsp (vgl zu den wegen ihrer wesentlichen Inhaltsgleichheit maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 etwa das E
- September 1997, 95/09/0243, und zum LDG 1984 etwa das E
- August 1996, 94/09/0230, 0244, sowie die B 1.Juli 1998, 97/09/0189, und 97/09/0095, 0110) dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet werde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses sein kann, was nicht bereits im Einleitungsbeschluss Gegenstand des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs gewesen ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass nicht auch weniger im Verhandlungsbeschluss enthalten sein kann, als (noch) im Einleitungsbeschluss Gegenstand des erhobenen Vorwurfs war, ist doch zumindest denkbar, dass sich Verdachtsmomente, die einen Einleitungsbeschluss noch rechtfertigten, sich durch zwischenzeitige Erhebungen als unbegründet erwiesen und daher fallen gelassen wurden. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit kann in dem Umstand daher nicht gesehen werden, dass dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluss weniger zum Vorwurf gemacht wurde, als dies im Einleitungsbeschluss noch der Fall war.Wie der VwGH in stRsp vergleiche zu den wegen ihrer wesentlichen Inhaltsgleichheit maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 etwa das E
- September 1997, 95/09/0243, und zum LDG 1984 etwa das E
- August 1996, 94/09/0230, 0244, sowie die B 1.Juli 1998, 97/09/0189, und 97/09/0095, 0110) dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet werde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses sein kann, was nicht bereits im Einleitungsbeschluss Gegenstand des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs gewesen ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass nicht auch weniger im Verhandlungsbeschluss enthalten sein kann, als (noch) im Einleitungsbeschluss Gegenstand des erhobenen Vorwurfs war, ist doch zumindest denkbar, dass sich Verdachtsmomente, die einen Einleitungsbeschluss noch rechtfertigten, sich durch zwischenzeitige Erhebungen als unbegründet erwiesen und daher fallen gelassen wurden. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit kann in dem Umstand daher nicht gesehen werden, dass dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluss weniger zum Vorwurf gemacht wurde, als dies im Einleitungsbeschluss noch der Fall war.