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{'item': '98/09/0195'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1999 Geschäftszahl98/09/0195 RechtssatzGemäß § 120 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1989 (Abs 1) bzw der LBG-Novelle 1984 (Abs 2 und 3) hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Das Disziplinarerkenntnis hat dabei auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 91 Abs 3 oder § 109 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Erkenntnisses alle Anschuldigungspunkte zu enthalten hat. Erfolgt kein Schuldspruch, so ist in diesen Punkten ausdrücklich mit Freispruch vorzugehen. Im Beschwerdefall sind im Verhandlungsbeschluss, der insgesamt 24 Anschuldigungspunkte enthält, neben jenen, die vom erstinstanzlichen Straferkenntnis umfasst sind, auch weitere Punkte enthalten, die in diesem Straferkenntnis nicht Aufnahme gefunden haben. Die Behörde erster Instanz beschränkte mit Verfügung auf Grund des rechtskräftigen Verhandlungsbeschlusses die sodann anberaumte (und später verschobene) Verhandlung lediglich auf die Behandlung der Tatbestände 1 bis 14 des Verhandlungsbeschlusses, die mit dem vorliegenden erstinstanzlichen Straferkenntnis - und damit auch im Sinne des § 66 Abs 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid - teils mit Freispruch, teils mit Schuldspruch erledigt wurden. Nicht Gegenstand der Verhandlung (und auch nicht Gegenstand der im Instanzenzug ergangenen Bescheide) hingegen waren die weiteren Anschuldigungspunkte 15 bis 24 des Verhandlungsbeschlusses. Daher trifft es grundsätzlich zu, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hat, dass auch über diese Vorwürfe entschieden wird; es ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen, dass dies nicht in Form von Teilerkenntnissen erfolgen könnte, die jeweils die im Vorhinein bezeichneten, untereinander teilbaren und nach Punkten aufgelisteten Vorwürfe erledigt. Ein Rechtsanspruch auf ein GESAMTERKENNTNIS besteht nicht.Gemäß Paragraph 120, DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1989 (Absatz eins,) bzw der LBG-Novelle 1984 (Absatz 2 und 3) hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Das Disziplinarerkenntnis hat dabei auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 91, Absatz 3, oder Paragraph 109, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Erkenntnisses alle Anschuldigungspunkte zu enthalten hat. Erfolgt kein Schuldspruch, so ist in diesen Punkten ausdrücklich mit Freispruch vorzugehen. Im Beschwerdefall sind im Verhandlungsbeschluss, der insgesamt 24 Anschuldigungspunkte enthält, neben jenen, die vom erstinstanzlichen Straferkenntnis umfasst sind, auch weitere Punkte enthalten, die in diesem Straferkenntnis nicht Aufnahme gefunden haben. Die Behörde erster Instanz beschränkte mit Verfügung auf Grund des rechtskräftigen Verhandlungsbeschlusses die sodann anberaumte (und später verschobene) Verhandlung lediglich auf die Behandlung der Tatbestände 1 bis 14 des Verhandlungsbeschlusses, die mit dem vorliegenden erstinstanzlichen Straferkenntnis - und damit auch im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit dem angefochtenen Bescheid - teils mit Freispruch, teils mit Schuldspruch erledigt wurden. Nicht Gegenstand der Verhandlung (und auch nicht Gegenstand der im Instanzenzug ergangenen Bescheide) hingegen waren die weiteren Anschuldigungspunkte 15 bis 24 des Verhandlungsbeschlusses. Daher trifft es grundsätzlich zu, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hat, dass auch über diese Vorwürfe entschieden wird; es ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen, dass dies nicht in Form von Teilerkenntnissen erfolgen könnte, die jeweils die im Vorhinein bezeichneten, untereinander teilbaren und nach Punkten aufgelisteten Vorwürfe erledigt. Ein Rechtsanspruch auf ein GESAMTERKENNTNIS besteht nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.