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{'item': '98/09/0211'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1999 Geschäftszahl98/09/0211 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0038 2 (hier: Allein die Tatsache, dass der Verletzte die Granate vom Fundort nach Hause transportierte und erst dort untersuchte, wo es zur Explosion kam, reicht nicht aus, um den Versorgungstatbestand des § 2 Abs 1 erster Satz KOVG zu verneinen, weil im Beschwerdefall die militärische Gefahr des Sprengkörpers als die im überwiegenden Sinne wesentliche Bedingung zu werten war, während die Verbringung desselben an einen anderen Ort an deren Gefährlichkeit keine Veränderung bewirken konnte. Lediglich die weitere Vorgangsweise des Verletzten bis zur Explosion kann darüber Auskunft geben, ob mit einer Explosion des Sprengkörpers bei vernünftigem Verständnis hätte gerechnet werden müssen)(hier: Allein die Tatsache, dass der Verletzte die Granate vom Fundort nach Hause transportierte und erst dort untersuchte, wo es zur Explosion kam, reicht nicht aus, um den Versorgungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz KOVG zu verneinen, weil im Beschwerdefall die militärische Gefahr des Sprengkörpers als die im überwiegenden Sinne wesentliche Bedingung zu werten war, während die Verbringung desselben an einen anderen Ort an deren Gefährlichkeit keine Veränderung bewirken konnte. Lediglich die weitere Vorgangsweise des Verletzten bis zur Explosion kann darüber Auskunft geben, ob mit einer Explosion des Sprengkörpers bei vernünftigem Verständnis hätte gerechnet werden müssen) StammrechtssatzHaben zwei Bedingungen zu einer Verletzung geführt, nämlich einerseits das Herumliegen von Munition, dh der versorgungsrechtlich geschützte militärische Gefahrenbereich, anderseits das Verhalten einer anderen Person, dann ist nicht entscheidend, ob der Dritte schuldhaft im Sinne des Zivilrechtes (§ 1294 ABGB) ebenfalls eine Bedingung zum Erfolg gesetzt hat; selbst wenn der Dritte, wie die Versorgungsbehörde zweiter Instanz vermeint, leicht fahrlässig gehandelt hat, kann bei Abwägung der Bedingungen im Einzelfall dennoch der militärische Gefahrenbereich derart an Bedeutung überwiegen, daß er allein die wesentliche Bedingung und damit die Ursache im Rechtssinne darstellt. Solcherart wird durch Fahrlässigkeit eines Dritten die Rechtserheblichkeit des Gefahrenbereiches nicht ohne weiteres ausgeschlossen; ein gewisses Maß an zivilrechtlicher Schuld im Sinne des § 1294 ABGB des Dritten an dem von ihm mitverursachten Vorgang reicht nicht aus, um den Versorgungstatbestand des § 2 Abs 1 erster Satz KOVG zu verneinen.Haben zwei Bedingungen zu einer Verletzung geführt, nämlich einerseits das Herumliegen von Munition, dh der versorgungsrechtlich geschützte militärische Gefahrenbereich, anderseits das Verhalten einer anderen Person, dann ist nicht entscheidend, ob der Dritte schuldhaft im Sinne des Zivilrechtes (Paragraph 1294, ABGB) ebenfalls eine Bedingung zum Erfolg gesetzt hat; selbst wenn der Dritte, wie die Versorgungsbehörde zweiter Instanz vermeint, leicht fahrlässig gehandelt hat, kann bei Abwägung der Bedingungen im Einzelfall dennoch der militärische Gefahrenbereich derart an Bedeutung überwiegen, daß er allein die wesentliche Bedingung und damit die Ursache im Rechtssinne darstellt. Solcherart wird durch Fahrlässigkeit eines Dritten die Rechtserheblichkeit des Gefahrenbereiches nicht ohne weiteres ausgeschlossen; ein gewisses Maß an zivilrechtlicher Schuld im Sinne des Paragraph 1294, ABGB des Dritten an dem von ihm mitverursachten Vorgang reicht nicht aus, um den Versorgungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz KOVG zu verneinen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.