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{'item': '98/09/0228'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl98/09/0228 RechtssatzVor dem Hintergrund der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH iSd Urteils vom

  1. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern und iSd Urteils vom
  2. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Safet Eyüp gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vermag der Verwaltungsgerichtshof - in Würdigung des festgestellten und von der Antragstellerin dargelegten Sachverhaltes, ob objektive Gegebenheiten vorliegen, die es rechtfertigen können, dass der Familienangehörige und der türkische Wanderarbeiter getrennt von einander leben - in einer etwa zwei Jahre vor der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG erfolgten Eheschließung der Antragstellerin keinen hinreichenden "Rechtfertigungsgrund" für eine seit dieser Eheschließung andauernden Unterbrechung des gemeinsamen Wohnsitzes mit ihrem Vater zu erkennen, weil selbst nach ihrem Sachvorbringen hinreichend klargestellt ist, dass bei der Antragstellerin eine Absicht, wieder zu ihrem Vater zurückzukehren, um mit diesem einen gemeinsamen Wohnsitz fortzusetzen, nicht besteht. Solcherart liegt eine "Unterbrechung" des gemeinsames Wohnsitzes mit ihrem Vater aber gar nicht vor, sondern die Antragstellerin hat anlässlich der Eheschließung den gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Vater endgültig und in der Absicht aufgegeben, zu ihrem Ehegatten zu ziehen und künftig hin mit diesem (auf unbestimmte Zeit) zusammenzuleben.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH iSd Urteils vom
  3. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern und iSd Urteils vom
  4. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Safet Eyüp gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vermag der Verwaltungsgerichtshof - in Würdigung des festgestellten und von der Antragstellerin dargelegten Sachverhaltes, ob objektive Gegebenheiten vorliegen, die es rechtfertigen können, dass der Familienangehörige und der türkische Wanderarbeiter getrennt von einander leben - in einer etwa zwei Jahre vor der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG erfolgten Eheschließung der Antragstellerin keinen hinreichenden "Rechtfertigungsgrund" für eine seit dieser Eheschließung andauernden Unterbrechung des gemeinsamen Wohnsitzes mit ihrem Vater zu erkennen, weil selbst nach ihrem Sachvorbringen hinreichend klargestellt ist, dass bei der Antragstellerin eine Absicht, wieder zu ihrem Vater zurückzukehren, um mit diesem einen gemeinsamen Wohnsitz fortzusetzen, nicht besteht. Solcherart liegt eine "Unterbrechung" des gemeinsames Wohnsitzes mit ihrem Vater aber gar nicht vor, sondern die Antragstellerin hat anlässlich der Eheschließung den gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Vater endgültig und in der Absicht aufgegeben, zu ihrem Ehegatten zu ziehen und künftig hin mit diesem (auf unbestimmte Zeit) zusammenzuleben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.