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{'item': '98/09/0261'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2000 Geschäftszahl98/09/0261 RechtssatzWurde der objektive Tatbestand des Schuldspruches in einem erstinstanzlichen Straferkenntnis ausschließlich damit begründet und festgestellt, eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG sei "auf Grund der genannten begründeten und in sich schlüssigen Anzeige als erwiesen anzusehen", so ist eine bloß als "Einspruch" gegen "unrichtige Angaben und Tatsachen" ausgeführte Berufung dahingehend zu verstehen, der Berufungswerber halte die Anzeige (des Arbeitsinspektorates) - auf die im Straferkenntnis verwiesen wurde und deren Inhalt die Behörde erster Instanz sich zu eigen machte - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht für unrichtig. Weitere Ausführungen oder Bestreitungen konnten nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom Berufungswerber im Hinblick auf § 63 Abs. 3 AVG wohl nicht verlangt oder erwartet werden, kommt der sachverhaltsmäßigen Behauptung der Behörde erster Instanz, die Anzeige sei richtig, doch kein anderer (höherer) Begründungswert zu als der gegenteiligen Behauptung des Berufungswerbers, diese Anzeige sei unrichtig. Vorbringen des Berufungswerbers, er werde "sämtliche Unterlagen und Nachweise" mitbringen, er wolle selbst erscheinen und sich "rechtfertigen", können nicht als Hinweis verstanden werden, er werde später im Zuge einer Vorsprache und nach Kenntnisnahme des gesamten Akteninhaltes zu Tatvorwürfen Stellung nehmen. Dieses Vorbringen ist - vor dem Hintergrund, dass mit dem "Termin zur Aussprache" (möglicherweise) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS gemeint ist - dahingehend zu verstehen, dass der Berufungswerber den Beweis für seinen Standpunkt (die Anzeige sei unrichtig) durch Vorlage von Urkunden und seine Einvernahme als Partei erbringen zu können glaubt. Das Rechtsmittel kann daher nicht als bloße "Berufungsanmeldung" angesehen werden (Hinweis VwGH E vom

  1. Jänner 1995, Zl. 94/09/0258, und vom
  2. April 1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).Wurde der objektive Tatbestand des Schuldspruches in einem erstinstanzlichen Straferkenntnis ausschließlich damit begründet und festgestellt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG sei "auf Grund der genannten begründeten und in sich schlüssigen Anzeige als erwiesen anzusehen", so ist eine bloß als "Einspruch" gegen "unrichtige Angaben und Tatsachen" ausgeführte Berufung dahingehend zu verstehen, der Berufungswerber halte die Anzeige (des Arbeitsinspektorates) - auf die im Straferkenntnis verwiesen wurde und deren Inhalt die Behörde erster Instanz sich zu eigen machte - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht für unrichtig. Weitere Ausführungen oder Bestreitungen konnten nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom Berufungswerber im Hinblick auf Paragraph 63, Absatz 3, AVG wohl nicht verlangt oder erwartet werden, kommt der sachverhaltsmäßigen Behauptung der Behörde erster Instanz, die Anzeige sei richtig, doch kein anderer (höherer) Begründungswert zu als der gegenteiligen Behauptung des Berufungswerbers, diese Anzeige sei unrichtig. Vorbringen des Berufungswerbers, er werde "sämtliche Unterlagen und Nachweise" mitbringen, er wolle selbst erscheinen und sich "rechtfertigen", können nicht als Hinweis verstanden werden, er werde später im Zuge einer Vorsprache und nach Kenntnisnahme des gesamten Akteninhaltes zu Tatvorwürfen Stellung nehmen. Dieses Vorbringen ist - vor dem Hintergrund, dass mit dem "Termin zur Aussprache" (möglicherweise) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS gemeint ist - dahingehend zu verstehen, dass der Berufungswerber den Beweis für seinen Standpunkt (die Anzeige sei unrichtig) durch Vorlage von Urkunden und seine Einvernahme als Partei erbringen zu können glaubt. Das Rechtsmittel kann daher nicht als bloße "Berufungsanmeldung" angesehen werden (Hinweis VwGH E vom
  3. Jänner 1995, Zl. 94/09/0258, und vom
  4. April 1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.