RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl98/09/0296 RechtssatzDie in § 4 Abs 6 Z 2 lit a bis d AuslBG enthaltene Aufzählung hat demonstrativen Charakter (Hinweis E 21.10.1993, 93/09/0157). Ein betriebsbezogenes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung seines Arbeitskräftebedarfs (auch wenn die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderlich sein sollte) stellt für sich allein noch keinen besonders wichtigen Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG dar. Die genannten besonders wichtigen Gründe müssen sich sowohl auf die zu erfolgende Beschäftigung als auch auf die Person der der beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs 1 AuslBG, wonach die Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitsplatz zu erteilen ist, der durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt ist .(Hinweis E 17.12.1998, 96/09/0279). Gemäß § 6 Abs 1 AuslBG ist eine Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitsplatz zu erteilen. Dieser ist nach der angeführten Gesetzesstelle durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist es Sache des antragstellenden Arbeitgebers, die konkrete berufliche Tätigkeit, also die spezifische Verwendung der beantragten Arbeitskraft in seinem Betrieb zu umschreiben, in welcher der Ausländer tatsächlich beschäftigt werden soll. Die Behörde hat ihrer Beurteilung gemäß § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG, ob besonders wichtige Gründe für die Beschäftigung des beantragten Ausländers vorliegen, die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes ausgehend von der diesbezüglichen Umschreibung durch den Arbeitgeber zu Grunde zu legen.Die in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis d AuslBG enthaltene Aufzählung hat demonstrativen Charakter (Hinweis E 21.10.1993, 93/09/0157). Ein betriebsbezogenes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung seines Arbeitskräftebedarfs (auch wenn die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderlich sein sollte) stellt für sich allein noch keinen besonders wichtigen Grund iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG dar. Die genannten besonders wichtigen Gründe müssen sich sowohl auf die zu erfolgende Beschäftigung als auch auf die Person der der beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen. Dies ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG, wonach die Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitsplatz zu erteilen ist, der durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt ist .(Hinweis E 17.12.1998, 96/09/0279). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG ist eine Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitsplatz zu erteilen. Dieser ist nach der angeführten Gesetzesstelle durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist es Sache des antragstellenden Arbeitgebers, die konkrete berufliche Tätigkeit, also die spezifische Verwendung der beantragten Arbeitskraft in seinem Betrieb zu umschreiben, in welcher der Ausländer tatsächlich beschäftigt werden soll. Die Behörde hat ihrer Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG, ob besonders wichtige Gründe für die Beschäftigung des beantragten Ausländers vorliegen, die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes ausgehend von der diesbezüglichen Umschreibung durch den Arbeitgeber zu Grunde zu legen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.