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98/10/0040

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.1998 Geschäftszahl98/10/0040 RechtssatzDie - wenngleich nicht rechtskräftige - Verurteilung des Besch in erster Instanz nach § 182 Abs 2 StGB bildete jedenfalls einen Anhaltspunkt für die Strafbarkeit seines Verhaltens (Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 21000 Quadratmetern mit Niveauveränderungen von überwiegend mehr als einem Meter, die teilweise in einem Schilfbestand stattfanden und durch die der Lebensraum vollkommen geschützter Tiere beunruhigt, zerstört und verändert wurde und die entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich § 5 Abs 1 lit b, § 8 und § 19 Abs 3 Krnt NatSchG 1986, vorgenommen wurden) in bezug auf § 182 Abs 2 StGB, der Anlaß zu Zweifeln iSd § 30 Abs 2 VStG gab.Die - wenngleich nicht rechtskräftige - Verurteilung des Besch in erster Instanz nach Paragraph 182, Absatz 2, StGB bildete jedenfalls einen Anhaltspunkt für die Strafbarkeit seines Verhaltens (Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 21000 Quadratmetern mit Niveauveränderungen von überwiegend mehr als einem Meter, die teilweise in einem Schilfbestand stattfanden und durch die der Lebensraum vollkommen geschützter Tiere beunruhigt, zerstört und verändert wurde und die entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 8 und Paragraph 19, Absatz 3, Krnt NatSchG 1986, vorgenommen wurden) in bezug auf Paragraph 182, Absatz 2, StGB, der Anlaß zu Zweifeln iSd Paragraph 30, Absatz 2, VStG gab.

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