RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2000 Geschäftszahl98/10/0066 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/01/29 94/10/0084 6 (hier im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1997; den nicht näher begründeten Darlegungen im Bescheid lässt sich weder entnehmen, inwieweit im betreffenden Gebiet Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, ihr Erholungswert, pflanzliche und tierische Lebensgemeinschaften und der Naturhaushalt durch die VERBLIEBENEN AUWALDRESTE geprägt werden, noch kann daraus in quantitativ und qualitativ konkretisierter Weise ersehen werden, welche Auswirkungen das Vorhaben auf diese naturschutzgesetzlich geschützten Güter haben werde; dabei hätte es entsprechend eingehender Darlegungen umso mehr bedurft, als die zur Rodung beantragte Auwaldfläche Nutzungen in mehrfacher Hinsicht unterliegt (Überspannung mit einer Starkstromleitung, Kanaltrasse); mit allgemeinen, nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogenen Ausführungen über die Bedeutung von Auwäldern und deren landesweiten Rückgang kann den beschriebenen Begründungsanforderungen allerdings nicht entsprochen werden)(hier im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997; den nicht näher begründeten Darlegungen im Bescheid lässt sich weder entnehmen, inwieweit im betreffenden Gebiet Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, ihr Erholungswert, pflanzliche und tierische Lebensgemeinschaften und der Naturhaushalt durch die VERBLIEBENEN AUWALDRESTE geprägt werden, noch kann daraus in quantitativ und qualitativ konkretisierter Weise ersehen werden, welche Auswirkungen das Vorhaben auf diese naturschutzgesetzlich geschützten Güter haben werde; dabei hätte es entsprechend eingehender Darlegungen umso mehr bedurft, als die zur Rodung beantragte Auwaldfläche Nutzungen in mehrfacher Hinsicht unterliegt (Überspannung mit einer Starkstromleitung, Kanaltrasse); mit allgemeinen, nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogenen Ausführungen über die Bedeutung von Auwäldern und deren landesweiten Rückgang kann den beschriebenen Begründungsanforderungen allerdings nicht entsprochen werden) StammrechtssatzDen Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung nach § 27 Abs 2 Z 2 Tir NatSchG 1991 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1991 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 24.11.1994, 94/10/0076, E 26.6.1995, 94/10/0169, und E 23.10.1995, 93/10/0052).Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 1991 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 24.11.1994, 94/10/0076, E 26.6.1995, 94/10/0169, und E 23.10.1995, 93/10/0052).
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