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{'item': '98/10/0073'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.02.1999 Geschäftszahl98/10/0073 RechtssatzZur Quantifizierung des behaupteten Versorgungspotentials hat die Behörde mit konkreten Darlegungen über Erfahrungswerte oder mit allgemeinen - zB von der Beobachtung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen ausgehenden - empirischen Untersuchungsergebnissen zu belegen, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheke ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4 km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert. Erst auf einer solcherart ermittelten Sachverhaltsgrundlage könnten hinreichend aussagekräftige Kennzahlen für den Zusammenhang zwischen der Lage von Arztordinationen, allenfalls auch anderen als Einflutungserregern anzusehenden Einrichtungen, und einer solchen Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke, die der Inanspruchnahme durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner entspricht, gefunden und auf dieser Basis die Anzahl jener ZU VERSORGENDEN PERSONEN ermittelt werden, die iSd § 10 Abs 5 ApG bei der Bedarfsfeststellung ZU BERÜCKSICHTIGEN sind. IZm der solcherart vorzunehmenden Gewichtung kommt den Umsatzkennziffern, die im Rahmen einer retrograden Methode Hilfsmittel bei der Ermittlung des Versorgungspotentials darstellen, auf die Zuordnung bestimmter Personenkreise bezogene Ermittlungen aber nicht entbehrlich machen können, Bedeutung zu (Hinweis E 26.2.1996, 95/10/0041).Zur Quantifizierung des behaupteten Versorgungspotentials hat die Behörde mit konkreten Darlegungen über Erfahrungswerte oder mit allgemeinen - zB von der Beobachtung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen ausgehenden - empirischen Untersuchungsergebnissen zu belegen, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheke ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4 km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert. Erst auf einer solcherart ermittelten Sachverhaltsgrundlage könnten hinreichend aussagekräftige Kennzahlen für den Zusammenhang zwischen der Lage von Arztordinationen, allenfalls auch anderen als Einflutungserregern anzusehenden Einrichtungen, und einer solchen Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke, die der Inanspruchnahme durch eine bestimmte Anzahl ständiger Einwohner entspricht, gefunden und auf dieser Basis die Anzahl jener ZU VERSORGENDEN PERSONEN ermittelt werden, die iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG bei der Bedarfsfeststellung ZU BERÜCKSICHTIGEN sind. IZm der solcherart vorzunehmenden Gewichtung kommt den Umsatzkennziffern, die im Rahmen einer retrograden Methode Hilfsmittel bei der Ermittlung des Versorgungspotentials darstellen, auf die Zuordnung bestimmter Personenkreise bezogene Ermittlungen aber nicht entbehrlich machen können, Bedeutung zu (Hinweis E 26.2.1996, 95/10/0041).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.