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{'item': '98/10/0373'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.1999 Geschäftszahl98/10/0373 RechtssatzIn der beispielsweisen Aufzählung von Maßnahmen in § 3 Abs 1 erster Satz NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 stellt der Verordnungsgeber klar, dass nur solche Maßnahmen erfasst werden sollen, die geeignet sind, eine Veränderung der Landschaft zu bewirken. Dies führt bei der Auslegung des § 3 Abs 1 lita NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen an Bauwerken, die ihrer Natur nach von vornherein nicht geeignet sind, Veränderungen der Landschaft herbeizuführen, wie dies etwa bei rein innenwirksamen Maßnahmen der Fall sein wird, nicht unter § 3 Abs 1 lit a NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 subsumiert werden können. Daran ändert auch die Anordnung des § 3 Abs 1 zweiter Satz NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 nichts, wonach die im nachfolgenden Katalog aufgeführten Maßnahmen als Veränderung der Landschaft GELTEN. Diese Anordnung bedeutet, dass die Behörde bei Maßnahmen, die nicht von vornherein ungeeignet sind, Veränderungen in der Landschaft hervorzurufen und die auch alle sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs 1 lit a NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 aufweisen, der Notwendigkeit enthoben ist, zu prüfen, ob diese Maßnahmen im konkreten Fall tatsächlich eine Veränderung der Landschaft herbeiführen. Für eine solche Veränderung stellt § 3 Abs 1 zweiter Satz NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 eine Vermutung auf. Die Anordnung des § 3 Abs 1 zweiter Satz NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 bedeutet hingegen nicht, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme unter § 3 Abs 1 lit a NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 fällt, der Gesichtspunkt der (grundsätzlichen) Eignung dieser Maßnahme zur Landschaftsveränderung außer Acht zu lassen ist. Eine solche Interpretation stünde im Widerspruch zu der Absicht der Verordnung, (nur) landschaftsverändernde Maßnahmen zu erfassen. Die (grundsätzliche) Eignung zur Landschaftsveränderung ist daher ein Tatbestandsmerkmal der im Katalog des § 3 Abs 1 NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 aufgezählten Maßnahmen.In der beispielsweisen Aufzählung von Maßnahmen in Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 stellt der Verordnungsgeber klar, dass nur solche Maßnahmen erfasst werden sollen, die geeignet sind, eine Veränderung der Landschaft zu bewirken. Dies führt bei der Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, lita NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen an Bauwerken, die ihrer Natur nach von vornherein nicht geeignet sind, Veränderungen der Landschaft herbeizuführen, wie dies etwa bei rein innenwirksamen Maßnahmen der Fall sein wird, nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 subsumiert werden können. Daran ändert auch die Anordnung des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 nichts, wonach die im nachfolgenden Katalog aufgeführten Maßnahmen als Veränderung der Landschaft GELTEN. Diese Anordnung bedeutet, dass die Behörde bei Maßnahmen, die nicht von vornherein ungeeignet sind, Veränderungen in der Landschaft hervorzurufen und die auch alle sonstigen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 aufweisen, der Notwendigkeit enthoben ist, zu prüfen, ob diese Maßnahmen im konkreten Fall tatsächlich eine Veränderung der Landschaft herbeiführen. Für eine solche Veränderung stellt Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 eine Vermutung auf. Die Anordnung des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 bedeutet hingegen nicht, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 fällt, der Gesichtspunkt der (grundsätzlichen) Eignung dieser Maßnahme zur Landschaftsveränderung außer Acht zu lassen ist. Eine solche Interpretation stünde im Widerspruch zu der Absicht der Verordnung, (nur) landschaftsverändernde Maßnahmen zu erfassen. Die (grundsätzliche) Eignung zur Landschaftsveränderung ist daher ein Tatbestandsmerkmal der im Katalog des Paragraph 3, Absatz eins, NatV Fohramoos Dornbirn Schwarzenberg 1974 aufgezählten Maßnahmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.