RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2001 Geschäftszahl98/10/0401 Rechtssatz§ 4 Abs 3 Slbg NationalparkG Hohe Tauern nimmt Maßnahmen von der Bewilligungsbedürftigkeit aus, die "der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen". Die Anlage eines Weges, mag dieser auch (unter anderem) zu einer bestimmten rechtmäßig bebauten Liegenschaft führen, kann nicht als deren "ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dienend" im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Als Zweckbestimmung der Errichtung eines Weges steht die Aufschließung der am Weg gelegenen Liegenschaften, d.h. die Herstellung ihrer Erreichbarkeit (je nach Beschaffenheit des Weges zu Fuß oder mit Fahrzeugen) im Vordergrund. Der Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer bestimmten Liegenschaft ist nur ein mittelbarer; es kann daher nicht gesagt werden, dass die Errichtung eines Weges (bloß) der Bewirtschaftung einer bestimmten Liegenschaft diene. Dem Gesetzgeber kann angesichts des Gesetzeszweckes (vgl § 2 Slbg NationalparkG Hohe Tauern) nicht unterstellt werden, dass er im Interesse der Bewirtschaftung bebauter Liegenschaften die Ausführung von dauerhaften, unter Umständen das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wesentlich beeinflussenden Maßnahmen, die sich - wie dies beim Wegebau regelmäßig der Fall sein wird - auch in großer Entfernung von der betreffenden bebauten Liegenschaft und somit unter Umständen in unberührten Gebieten der Außenzonen auswirken können, der behördlichen Aufsicht völlig entziehen wollte.Paragraph 4, Absatz 3, Slbg NationalparkG Hohe Tauern nimmt Maßnahmen von der Bewilligungsbedürftigkeit aus, die "der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen". Die Anlage eines Weges, mag dieser auch (unter anderem) zu einer bestimmten rechtmäßig bebauten Liegenschaft führen, kann nicht als deren "ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dienend" im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Als Zweckbestimmung der Errichtung eines Weges steht die Aufschließung der am Weg gelegenen Liegenschaften, d.h. die Herstellung ihrer Erreichbarkeit (je nach Beschaffenheit des Weges zu Fuß oder mit Fahrzeugen) im Vordergrund. Der Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer bestimmten Liegenschaft ist nur ein mittelbarer; es kann daher nicht gesagt werden, dass die Errichtung eines Weges (bloß) der Bewirtschaftung einer bestimmten Liegenschaft diene. Dem Gesetzgeber kann angesichts des Gesetzeszweckes vergleiche Paragraph 2, Slbg NationalparkG Hohe Tauern) nicht unterstellt werden, dass er im Interesse der Bewirtschaftung bebauter Liegenschaften die Ausführung von dauerhaften, unter Umständen das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wesentlich beeinflussenden Maßnahmen, die sich - wie dies beim Wegebau regelmäßig der Fall sein wird - auch in großer Entfernung von der betreffenden bebauten Liegenschaft und somit unter Umständen in unberührten Gebieten der Außenzonen auswirken können, der behördlichen Aufsicht völlig entziehen wollte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.