98/11/0163
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.1998 Geschäftszahl98/11/0163 RechtssatzNach § 122 Abs 2 ArbVG darf das Gericht der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Wenn daher trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs 2 BEinstG versagt wird, geht der Kündigungsschutz des begünstigten Behinderten nicht weiter als der Entlassungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes; auch bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes kann - unter ähnlichen Voraussetzungen wie denen nach § 8 Abs 2 BEinstG - die Zustimmung zur Entlassung versagt werden, weshalb das Vorliegen eines Entlassungsgrundes allein nicht ausreicht.Nach Paragraph 122, Absatz 2, ArbVG darf das Gericht der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Wenn daher trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes die Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG versagt wird, geht der Kündigungsschutz des begünstigten Behinderten nicht weiter als der Entlassungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes; auch bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes kann - unter ähnlichen Voraussetzungen wie denen nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG - die Zustimmung zur Entlassung versagt werden, weshalb das Vorliegen eines Entlassungsgrundes allein nicht ausreicht.