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{'item': '98/11/0184'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.1998 Geschäftszahl98/11/0184 RechtssatzDaß der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst in § 7a MTDG 1992 idF BGBl 1996/327 nicht erwähnt ist, stellt keine im Wege der Analogie schließbare Gesetzeslücke dar. Dies schon deshalb nicht, weil der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst in dem die Regelung, daß Berufsausübungen iSd MTDG 1992 in Dienstverhältnissen zu erfolgen haben, enthaltenden § 7 Abs 4 MTDG 1992 idF BGBl 1996/327 ausdrücklich genannt wird, und zwar als ergänzende Ausnahme vom Grundsatz, daß diese Dienste nur in Dienstverhältnissen zu den in Abs 1 genannten Rechtsträgern bzw. Personen ausgeübt werden dürfen. Dazu kommt, daß die geltende Rechtslage nicht etwa eine erstmalige Neuregelung ist, bei deren Erlassung dem Gesetzgeber ein Versehen in Form einer unbeabsichtigten Lücke unterlaufen wäre. Diese Rechtslage stellt vielmehr das Ergebnis einer kontinuierlichen Fortschreibung der Regelung des § 52 Abs 4 KrPflG dar, die zunächst in den § 7 Abs 3 MTDG 1992 und im Jahr 1996 in den § 7a MTDG 1992 idF BGBl 1996/327 übernommen wurde. In § 52 Abs 4 KrPflG war aber ausdrücklich davon die Rede, daß freiberuflich nur bestimmte Dienste - zu denen der Laboratoriumsdienst nicht zählte - ausgeübt werden durften. Die Materialien zur Novelle BGBl 1996/327 (113 Blg NR 20te GP) geben keinen Anlaß zur Annahme, der durch diese Novelle bewirkte Wegfall des Wortes "nur" hätte bewirken sollen, die Aufzählung der freiberuflich ausübbaren Berufe in § 7a Abs 1 MTDG 1992 idF BGBl 1996/327 sei nur mehr demonstrativ.Daß der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst in Paragraph 7 a, MTDG 1992 in der Fassung BGBl 1996/327 nicht erwähnt ist, stellt keine im Wege der Analogie schließbare Gesetzeslücke dar. Dies schon deshalb nicht, weil der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst in dem die Regelung, daß Berufsausübungen iSd MTDG 1992 in Dienstverhältnissen zu erfolgen haben, enthaltenden Paragraph 7, Absatz 4, MTDG 1992 in der Fassung BGBl 1996/327 ausdrücklich genannt wird, und zwar als ergänzende Ausnahme vom Grundsatz, daß diese Dienste nur in Dienstverhältnissen zu den in Absatz eins, genannten Rechtsträgern bzw. Personen ausgeübt werden dürfen. Dazu kommt, daß die geltende Rechtslage nicht etwa eine erstmalige Neuregelung ist, bei deren Erlassung dem Gesetzgeber ein Versehen in Form einer unbeabsichtigten Lücke unterlaufen wäre. Diese Rechtslage stellt vielmehr das Ergebnis einer kontinuierlichen Fortschreibung der Regelung des Paragraph 52, Absatz 4, KrPflG dar, die zunächst in den Paragraph 7, Absatz 3, MTDG 1992 und im Jahr 1996 in den Paragraph 7 a, MTDG 1992 in der Fassung BGBl 1996/327 übernommen wurde. In Paragraph 52, Absatz 4, KrPflG war aber ausdrücklich davon die Rede, daß freiberuflich nur bestimmte Dienste - zu denen der Laboratoriumsdienst nicht zählte - ausgeübt werden durften. Die Materialien zur Novelle BGBl 1996/327 (113 Blg NR 20te Gesetzgebungsperiode geben keinen Anlaß zur Annahme, der durch diese Novelle bewirkte Wegfall des Wortes "nur" hätte bewirken sollen, die Aufzählung der freiberuflich ausübbaren Berufe in Paragraph 7 a, Absatz eins, MTDG 1992 in der Fassung BGBl 1996/327 sei nur mehr demonstrativ.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.