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{'item': '98/11/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl98/11/0284 RechtssatzDas TierärzteG 1975 enthält keine Definition der Wendung "irreführende Werbung". Der VwGH geht davon aus, dass (Werte)Angaben, die nicht einmal - im Sinne des § 2 UWG - zur Irreführung geeignet sind, jedenfalls keine irreführende Werbung gemäß § 17 Abs. 1 des TierärzteG 1975 darstellen. Nach herrschender Auffassung sind Angaben zur Irreführung geeignet, wenn sie geeignet sind, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen, wobei eine Ankündigung schon dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann. (Hier: Bei dem vom Bf als "Gesundheits-Check" für Katzen (eine Kombination einer aus vier angebotenen Impfungen auszuwählenden Impfung und 3 kg Katzennahrung zum Gesamtpreis von S 550,-) angebotenen Leistung, handelt es sich um ein Koppelungsangebot, und zwar um eine so genannte verdeckte Koppelung von Leistungen und Waren. Bei dieser Art der Koppelung werden die Einzelpreise der in einem Gesamtpreis aufscheinenden gekoppelten Waren und Leistungen nicht offen gelegt. Letzteres trifft im Beschwerdefall zumindest für den Preis für die Katzennahrung zu. Koppelungsgeschäfte werden von Lehre und Rechtsprechung freilich nicht als irreführende Werbung angesehen, sondern allenfalls aus dem Blickwinkel des § 9a UWG in Verbindung mit § 1 UWG auf Wettbewerbswidrigkeit untersucht. Auch die österreichische wettbewerbsrechtliche Judikatur behandelt Koppelungsangebote - sofern nicht die äußere Gestaltung des Angebots ihrerseits gegen § 2 UWG verstößt - nicht unter dem Aspekt der Irreführung.)Das TierärzteG 1975 enthält keine Definition der Wendung "irreführende Werbung". Der VwGH geht davon aus, dass (Werte)Angaben, die nicht einmal - im Sinne des Paragraph 2, UWG - zur Irreführung geeignet sind, jedenfalls keine irreführende Werbung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des TierärzteG 1975 darstellen. Nach herrschender Auffassung sind Angaben zur Irreführung geeignet, wenn sie geeignet sind, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen, wobei eine Ankündigung schon dann gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann. (Hier: Bei dem vom Bf als "Gesundheits-Check" für Katzen (eine Kombination einer aus vier angebotenen Impfungen auszuwählenden Impfung und 3 kg Katzennahrung zum Gesamtpreis von S 550,-) angebotenen Leistung, handelt es sich um ein Koppelungsangebot, und zwar um eine so genannte verdeckte Koppelung von Leistungen und Waren. Bei dieser Art der Koppelung werden die Einzelpreise der in einem Gesamtpreis aufscheinenden gekoppelten Waren und Leistungen nicht offen gelegt. Letzteres trifft im Beschwerdefall zumindest für den Preis für die Katzennahrung zu. Koppelungsgeschäfte werden von Lehre und Rechtsprechung freilich nicht als irreführende Werbung angesehen, sondern allenfalls aus dem Blickwinkel des Paragraph 9 a, UWG in Verbindung mit Paragraph eins, UWG auf Wettbewerbswidrigkeit untersucht. Auch die österreichische wettbewerbsrechtliche Judikatur behandelt Koppelungsangebote - sofern nicht die äußere Gestaltung des Angebots ihrerseits gegen Paragraph 2, UWG verstößt - nicht unter dem Aspekt der Irreführung.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.