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{'item': '98/11/0302'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1999 Geschäftszahl98/11/0302 RechtssatzDas im angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.Juli 1996 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs 2 KFG abgewiesen worden ist, genannte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers vom

  1. Jänner 1997 ist zwar das insgesamt sechste. Dem Beschwerdeführer wäre aber vor Begehung dieser Verwaltungsübertretung eine Lenkerberechtigung zu erteilen gewesen, wäre er doch - zwar nach Begehung von fünf Alkoholdelikten - etwa sieben Jahre lang nicht einschlägig straffällig geworden. Die Begehung des neuerlichen Deliktes am 8.Jänner 1997 ist aber aus folgenden Gründen als erstes derartiges Delikt zu werten: Gemäß § 41 Abs 1 FSG 1997 ist auf das vorliegende Verfahren (noch) das KFG anzuwenden. Das hat zur Folge, dass die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer als verkehrszuverlässig anzusehen war, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen hatte. So gesehen stellt das Alkoholdelikt vom 8.Jänner 1997 eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG dar. Die Strafen für die im Jahre 1989 begangenen Delikte galten bei Einleitung des Verfahrens (Antrag vom 15.Juli 1996) gemäß § 51 Abs 1 VStG bereits als getilgt. Gemäß § 73 Abs 3 zweiter Satz KFG haben sie bei der Beantwortung der Frage, ob das Alkoholdelikt vom 8.Jänner 1997 als erstmaliges anzusehen ist, außer Betracht zu bleiben. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen dieses Deliktes hätte daher gemäß § 73 Abs 3 Z 1 KFG für mindestens vier Wochen verfügt werden können. Es erscheint daher ausgeschlossen, den Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides vom
  2. April 1998, also noch nach 15 Monaten, als verkehrsunzuverlässig, zu qualifizieren.Das im angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.Juli 1996 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KFG abgewiesen worden ist, genannte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers vom
  3. Jänner 1997 ist zwar das insgesamt sechste. Dem Beschwerdeführer wäre aber vor Begehung dieser Verwaltungsübertretung eine Lenkerberechtigung zu erteilen gewesen, wäre er doch - zwar nach Begehung von fünf Alkoholdelikten - etwa sieben Jahre lang nicht einschlägig straffällig geworden. Die Begehung des neuerlichen Deliktes am 8.Jänner 1997 ist aber aus folgenden Gründen als erstes derartiges Delikt zu werten: Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, FSG 1997 ist auf das vorliegende Verfahren (noch) das KFG anzuwenden. Das hat zur Folge, dass die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer als verkehrszuverlässig anzusehen war, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen hatte. So gesehen stellt das Alkoholdelikt vom 8.Jänner 1997 eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG dar. Die Strafen für die im Jahre 1989 begangenen Delikte galten bei Einleitung des Verfahrens (Antrag vom 15.Juli 1996) gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG bereits als getilgt. Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, zweiter Satz KFG haben sie bei der Beantwortung der Frage, ob das Alkoholdelikt vom 8.Jänner 1997 als erstmaliges anzusehen ist, außer Betracht zu bleiben. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen dieses Deliktes hätte daher gemäß Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer eins, KFG für mindestens vier Wochen verfügt werden können. Es erscheint daher ausgeschlossen, den Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides vom
  4. April 1998, also noch nach 15 Monaten, als verkehrsunzuverlässig, zu qualifizieren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.