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{'item': '98/12/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2002 Geschäftszahl98/12/0001 RechtssatzEin Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 PG 1965 läge z.B. vor, wenn z.B. aus gesundheitlichen, in der Person des Beamten oder eines seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die er sorgepflichtig ist, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in seiner Wohnung notwendig waren, die durch noch aushaftende Kredite finanziert wurden, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde und diese Belastungen entweder langfristige sind oder mit solchen Anschaffungen typischerweise auch in Zukunft zu rechnen ist. Die auf der subjektiven Vorstellung des Beamten beruhende Entscheidung, sein Wohnbedürfnis in einem Eigenheim zu befriedigen, dessen Fremdfinanzierung nur unter der Annahme eines Fortbestandes des Dienststandes und einer durchschnittlichen Karriere bis zum "Mindestpensionsalter" gesichert ist, begründet hingegen nicht einen solchen "Sonderbedarf", dessen Finanzierung infolge der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährdet; nur diesen Fall hat § 9 Abs. 2 PG 1965 vor Augen. Wird diese Hoffnung nicht erfüllt und kommt es vor dem "Mindestpensionsalter" zu einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, dann hat der Beamte das (finanzielle) Risiko seiner seinerzeitigen Entscheidung zu tragen und allenfalls die entsprechenden Konsequenzen (also z.B. die kostengünstigere Befriedigung seines Wohnbedürfnisses) zu ziehen.Ein Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 2, PG 1965 läge z.B. vor, wenn z.B. aus gesundheitlichen, in der Person des Beamten oder eines seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die er sorgepflichtig ist, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in seiner Wohnung notwendig waren, die durch noch aushaftende Kredite finanziert wurden, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde und diese Belastungen entweder langfristige sind oder mit solchen Anschaffungen typischerweise auch in Zukunft zu rechnen ist. Die auf der subjektiven Vorstellung des Beamten beruhende Entscheidung, sein Wohnbedürfnis in einem Eigenheim zu befriedigen, dessen Fremdfinanzierung nur unter der Annahme eines Fortbestandes des Dienststandes und einer durchschnittlichen Karriere bis zum "Mindestpensionsalter" gesichert ist, begründet hingegen nicht einen solchen "Sonderbedarf", dessen Finanzierung infolge der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährdet; nur diesen Fall hat Paragraph 9, Absatz 2, PG 1965 vor Augen. Wird diese Hoffnung nicht erfüllt und kommt es vor dem "Mindestpensionsalter" zu einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, dann hat der Beamte das (finanzielle) Risiko seiner seinerzeitigen Entscheidung zu tragen und allenfalls die entsprechenden Konsequenzen (also z.B. die kostengünstigere Befriedigung seines Wohnbedürfnisses) zu ziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.