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{'item': '98/12/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2004 Geschäftszahl98/12/0010 RechtssatzNach dem EuGH-Urteil vom 20.4.1999 in der Rechtssache C-360/97, Nijhuis, Slg. 1999, I-01919 (Rn. 28 bis 31), sei der Gemeinschaftsgesetzgeber seiner sich aus den Art. 48 und 51 EG-Vertrag ergebenden Verpflichtung für die Sondersysteme für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen erst mit dem Erlass der am 25.10.1998 in Kraft getretenen VO 1606/98 nachgekommen; für die Zeit davor habe er eine erhebliche Lücke in der gemeinschaftsrechtlichen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestehen lassen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Rat bei der Wahl der Maßnahmen, die zur Erreichung des in Art. 51 EG-Vertrag angestrebten Ergebnisses am besten geeignet seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Daher seien nationale Einrichtungen, bei denen unmittelbar auf die Art. 48 und 51 EG-Vertrag gestützte Anträge auf Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit nach einem Sondersystem für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen gestellt würden, bis zum Erlass der Koordinierungsmaßnahmen für diese Systeme auf Gemeinschaftsebene nicht verpflichtet, die Bestimmungen der VO 1408/71 über die Systeme der sozialen Sicherheit, die in deren sachlichen Geltungsbereich fielen, entsprechend anzuwenden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die nachteiligen Folgen nationaler Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hätten, überwinden ließen, ohne auf gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsmaßnahmen zurückzugreifen. Ein solcher Fall sei in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, vorgelegen, in der es um bestimmte nationale Vorschriften gegangen sei, die diskriminierend gewesen seien, weil sie die Anerkennung von Versicherungszeiten nur deshalb ausgeschlossen hätten, weil diese Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Rede stehenden Staat zurückgelegt worden waren. Diese Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber solchen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht wahrgenommen hatten, vorgesehen hätten, hätten für unanwendbar erklärt werden können, ohne dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auf Koordinierungsvorschriften zurückgegriffen zu werden brauchte, deren Erlass dem Rat vorbehalten sei.Nach dem EuGH-Urteil vom 20.4.1999 in der Rechtssache C-360/97, Nijhuis, Slg. 1999, I-01919 (Rn. 28 bis 31), sei der Gemeinschaftsgesetzgeber seiner sich aus den Artikel 48 und 51 EG-Vertrag ergebenden Verpflichtung für die Sondersysteme für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen erst mit dem Erlass der am 25.10.1998 in Kraft getretenen VO 1606/98 nachgekommen; für die Zeit davor habe er eine erhebliche Lücke in der gemeinschaftsrechtlichen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestehen lassen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Rat bei der Wahl der Maßnahmen, die zur Erreichung des in Artikel 51, EG-Vertrag angestrebten Ergebnisses am besten geeignet seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Daher seien nationale Einrichtungen, bei denen unmittelbar auf die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag gestützte Anträge auf Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit nach einem Sondersystem für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen gestellt würden, bis zum Erlass der Koordinierungsmaßnahmen für diese Systeme auf Gemeinschaftsebene nicht verpflichtet, die Bestimmungen der VO 1408/71 über die Systeme der sozialen Sicherheit, die in deren sachlichen Geltungsbereich fielen, entsprechend anzuwenden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die nachteiligen Folgen nationaler Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hätten, überwinden ließen, ohne auf gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsmaßnahmen zurückzugreifen. Ein solcher Fall sei in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, vorgelegen, in der es um bestimmte nationale Vorschriften gegangen sei, die diskriminierend gewesen seien, weil sie die Anerkennung von Versicherungszeiten nur deshalb ausgeschlossen hätten, weil diese Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Rede stehenden Staat zurückgelegt worden waren. Diese Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber solchen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht wahrgenommen hatten, vorgesehen hätten, hätten für unanwendbar erklärt werden können, ohne dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auf Koordinierungsvorschriften zurückgegriffen zu werden brauchte, deren Erlass dem Rat vorbehalten sei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.