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{'item': '98/12/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2004 Geschäftszahl98/12/0010 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH soll die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Gemeinschaftsbürger dann benachteiligt, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen. Art. 48 ff EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 ff EG) verbietet daher, dass nationale Bestimmungen eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten oder eine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die das Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen und denjenigen, die von diesem Recht nicht Gebrauch machen, vorsehen. Ob eine ungleiche Behandlung vorliegt, ist anhand eines Vergleiches der Lage, in der sich der Wanderarbeitnehmer befindet, wenn er sein Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hat, mit der, die bestehen würde, wenn er dieses Recht nicht wahrgenommen hätte, zu treffen. Zu beachten ist allerdings, dass sich nachteilige Folgen nationaler Vorschriften für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben, in diesem Sonderbereich (gemeint sind Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte gemäß Art. 4 Abs. 4 der VO 1408/71), nicht immer ohne Rückgriff auf die nach Art. 51 EG-Vertrag getroffenen gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsmaßnahmen überwinden lassen, die aber für diesen Bereich nicht gelten. Lässt das nationale Recht keine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu, ist es unanwendbar (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. April 1999 in der Rechtssache C- 360/97, Nijhuis, Rz 30 ff).Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Gemeinschaftsbürger dann benachteiligt, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen. Artikel 48, ff EG-Vertrag (nunmehr Artikel 39, ff EG) verbietet daher, dass nationale Bestimmungen eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten oder eine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die das Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen und denjenigen, die von diesem Recht nicht Gebrauch machen, vorsehen. Ob eine ungleiche Behandlung vorliegt, ist anhand eines Vergleiches der Lage, in der sich der Wanderarbeitnehmer befindet, wenn er sein Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hat, mit der, die bestehen würde, wenn er dieses Recht nicht wahrgenommen hätte, zu treffen. Zu beachten ist allerdings, dass sich nachteilige Folgen nationaler Vorschriften für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben, in diesem Sonderbereich (gemeint sind Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte gemäß Artikel 4, Absatz 4, der VO 1408/71), nicht immer ohne Rückgriff auf die nach Artikel 51, EG-Vertrag getroffenen gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsmaßnahmen überwinden lassen, die aber für diesen Bereich nicht gelten. Lässt das nationale Recht keine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu, ist es unanwendbar vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. April 1999 in der Rechtssache C- 360/97, Nijhuis, Rz 30 ff).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.