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{'item': '98/12/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2004 Geschäftszahl98/12/0010 RechtssatzDie Bestimmung des § 56 PG 1956, welche die Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags davon abhängig macht, dass der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, verstößt nicht gegen Art. 48 und Art. 51 des EG-Vertrages (nunmehr Art. 39 und 42 EG). Hätte der Beschwerdeführer seine (damalige) Tätigkeit als Universitätsprofessor nicht in Deutschland, sondern in Österreich ausgeübt, hätte er für die hier strittige Zeit (

  1. Jänner 1994 bis
  2. September 1996), die eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gewesen wäre, nach § 22 Abs. 1 GehG 1956 monatlich im Voraus einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 11,75% von der im Abs. 2 leg. cit festgesetzten Bemessungsgrundlage (und zwar auch für den
  3. und
  4. Gehalt) zu entrichten gehabt. Dieser (im Aktivdienstverhältnis zu leistende) Pensionsbeitrag nach § 22 GehG 1956 ist nach seiner Bemessungsgrundlage und Höhe im Wesentlichen dem besonderen Pensionsbeitrag nach § 56 Abs. 3 PG 1965 vergleichbar, den der Beschwerdeführer für jeden im öffentlichen Dienst im Ausland zurückgelegten als Ruhegenussvordienstzeit nach § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 angerechneten vollen Monat nach § 56 PG 1965 zu entrichten gehabt hätte, hätte er die Anrechnung nicht durch seine Erklärung nach § 54 Abs. 3 leg. cit ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, liegt somit nicht vor, zumal die im PG 1965 für den besonderen Pensionsbeitrag vorgesehene Möglichkeit der Ratenzahlung (im Regelfall bis maximal 60, bei besonderer Härte bis 90 Monatsraten) eine "Lastenverteilung" über mehrere Jahre zulässt. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Deutschland für seine Tätigkeit als Universitätsprofessor zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, änderte dies nichts am Ergebnis.Die Bestimmung des Paragraph 56, PG 1956, welche die Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags davon abhängig macht, dass der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, verstößt nicht gegen Artikel 48 und Artikel 51, des EG-Vertrages (nunmehr Artikel 39 und 42 EG). Hätte der Beschwerdeführer seine (damalige) Tätigkeit als Universitätsprofessor nicht in Deutschland, sondern in Österreich ausgeübt, hätte er für die hier strittige Zeit (
  5. Jänner 1994 bis
  6. September 1996), die eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gewesen wäre, nach Paragraph 22, Absatz eins, GehG 1956 monatlich im Voraus einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 11,75% von der im Absatz 2, leg. cit festgesetzten Bemessungsgrundlage (und zwar auch für den
  7. und
  8. Gehalt) zu entrichten gehabt. Dieser (im Aktivdienstverhältnis zu leistende) Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, GehG 1956 ist nach seiner Bemessungsgrundlage und Höhe im Wesentlichen dem besonderen Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, Absatz 3, PG 1965 vergleichbar, den der Beschwerdeführer für jeden im öffentlichen Dienst im Ausland zurückgelegten als Ruhegenussvordienstzeit nach Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, PG 1965 angerechneten vollen Monat nach Paragraph 56, PG 1965 zu entrichten gehabt hätte, hätte er die Anrechnung nicht durch seine Erklärung nach Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, liegt somit nicht vor, zumal die im PG 1965 für den besonderen Pensionsbeitrag vorgesehene Möglichkeit der Ratenzahlung (im Regelfall bis maximal 60, bei besonderer Härte bis 90 Monatsraten) eine "Lastenverteilung" über mehrere Jahre zulässt. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Deutschland für seine Tätigkeit als Universitätsprofessor zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, änderte dies nichts am Ergebnis.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.