← Österreich

{'item': '98/12/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2004 Geschäftszahl98/12/0010 RechtssatzAnders als in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, wo die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ruhegenussvordienstzeiten für die Begründung eines Anspruches auf Sozialleistung notwendig war, hätte die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeit nur auf die Höhe des Pensionsanspruches in seinem österreichischen Dienstverhältnis Einfluss gehabt. Ausschließlicher Zweck der mangels Erhalt eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in § 56 Abs. 1 PG 1965 normierten Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags ist die Finanzierung des Pensionierungssystems; die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrags, der mit dem von jedem Beamten im Aktivdienstverhältnis nach § 22 GehG 1956 zu entrichtenden Pensionsbeitrag vergleichbar ist, ist eine objektiv gerechtfertigte Maßnahme, die nach dem PG 1965 auch für vergleichbare Inlandssachverhalte gilt. Nachteilige Rechtsfolgen ließen sich im Beschwerdefall daher nur unter Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsmaßnahmen vermeiden, wie sie in der VO 1408/71 (etwa in derem Art. 47) vorgesehen sind, die aber im entscheidungserheblichen Zeitpunkt für das als Sondersystem zu wertende PG 1965 nicht galt. Im Übrigen wurde in der Rechtssache Vougioukas bloß das Fehlen einer mit im Inland zurückgelegten anrechenbaren Beschäftigungszeiten vergleichbaren Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Beschäftigungen als diskriminierend angesehen, nicht aber der Umstand, dass bei der Gleichstellung hiefür ein Nachversicherungsbeitrag (wie für die angerechneten Inlandszeiten vorgesehen) zu entrichten wäre.Ausschließlicher Zweck der mangels Erhalt eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in Paragraph 56, Absatz eins, PG 1965 normierten Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags ist die Finanzierung des Pensionierungssystems; die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrags, der mit dem von jedem Beamten im Aktivdienstverhältnis nach Paragraph 22, GehG 1956 zu entrichtenden Pensionsbeitrag vergleichbar ist, ist eine objektiv gerechtfertigte Maßnahme, die nach dem PG 1965 auch für vergleichbare Inlandssachverhalte gilt. Nachteilige Rechtsfolgen ließen sich im Beschwerdefall daher nur unter Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsmaßnahmen vermeiden, wie sie in der VO 1408/71 (etwa in derem Artikel 47,) vorgesehen sind, die aber im entscheidungserheblichen Zeitpunkt für das als Sondersystem zu wertende PG 1965 nicht galt. Im Übrigen wurde in der Rechtssache Vougioukas bloß das Fehlen einer mit im Inland zurückgelegten anrechenbaren Beschäftigungszeiten vergleichbaren Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Beschäftigungen als diskriminierend angesehen, nicht aber der Umstand, dass bei der Gleichstellung hiefür ein Nachversicherungsbeitrag (wie für die angerechneten Inlandszeiten vorgesehen) zu entrichten wäre.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.