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{'item': '98/12/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2002 Geschäftszahl98/12/0066 RechtssatzEin besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung kommt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom

  1. Mai 1975, Zl. 1000/74, und vom
  2. Dezember 1975, Zl. 1011/75) nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Bei Beurteilung, ob dies gegeben ist, kommt es nicht (allein) auf die Zahl der dem Anspruchswerber unterstellten anderen Beamten an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (hier im steiermärkischen Landesdienst) zukommt (vgl. das Erkenntnis vom
  3. Jänner 1976, Zl. 897/75, VwSlg 8959 A/1976). Hiefür ist insbesondere maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beschwerdeführer übergeordnet sind (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom
  4. Februar 1978, Zl. 1864/76) bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst voll approbationsberechtigt ist (vgl. das bereits vorher genannte Erkenntnis VwSlg 8959 A/1976). Bereits in der Stellung, die der Beamte innerhalb seiner Dienststelle und im Rahmen der gesamten Hierarchie einnimmt, kommt nämlich zum Ausdruck, ob er eine besondere Leitungsfunktion ausübt oder nicht. Eine andere Beurteilung könnte nur dann angebracht sein, wenn der Beamte Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher (herausragender) Bedeutung (dies in Bezug auf seine Führungsaufgaben) zu besorgen hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 1998, Zl. 96/12/0219, mwN).Ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung kommt vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  6. Mai 1975, Zl. 1000/74, und vom
  7. Dezember 1975, Zl. 1011/75) nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Bei Beurteilung, ob dies gegeben ist, kommt es nicht (allein) auf die Zahl der dem Anspruchswerber unterstellten anderen Beamten an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (hier im steiermärkischen Landesdienst) zukommt vergleiche das Erkenntnis vom
  8. Jänner 1976, Zl. 897/75, VwSlg 8959 A/1976). Hiefür ist insbesondere maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beschwerdeführer übergeordnet sind vergleiche beispielsweise Erkenntnis vom
  9. Februar 1978, Zl. 1864/76) bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst voll approbationsberechtigt ist vergleiche das bereits vorher genannte Erkenntnis VwSlg 8959 A/1976). Bereits in der Stellung, die der Beamte innerhalb seiner Dienststelle und im Rahmen der gesamten Hierarchie einnimmt, kommt nämlich zum Ausdruck, ob er eine besondere Leitungsfunktion ausübt oder nicht. Eine andere Beurteilung könnte nur dann angebracht sein, wenn der Beamte Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher (herausragender) Bedeutung (dies in Bezug auf seine Führungsaufgaben) zu besorgen hätte vergleiche zu diesem Gesichtspunkt das zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom
  10. Jänner 1998, Zl. 96/12/0219, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.