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{'item': '98/12/0073'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl98/12/0073 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof teilt die von Langeder/Strasser in Ermacora/Langeder/Strasser (Hrsg), Österreichisches Hochschulrecht, in der Kommentierung des RWStudG (D IV b 3

(1)), Anmerkung 8 zu § 10 Abs. 2 leg. cit. vertretene Auffassung, dass sich diese Bestimmung als notwendig erwiesen habe, weil es derzeit in Österreich nicht üblich sei, Universitätslehrer mit einer derartigen Lehrbefugnis auszustatten, was zur Folge habe, dass es kaum oder nur selten "dieses Nominalfach vertretende ex-lege Mitglieder der ersten Diplomprüfungskommission" (gemeint ist der in § 26 Abs. 3 zweiter Satz AHStG genannte Personenkreis) geben werde. Eine Bestellung gemäß § 26 Abs. 4 AHStG sei jedoch möglich und zweckmäßig, wobei auch in diesem Fall vom Präses § 10 Abs. 2 RWStudG zu beachten sei. Damit liegt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der vorrangige Zweck dieser Bestimmung in der Rekrutierung von Prüfern für dieses Prüfungsfach, das in der Studieneingangsphase nach dem Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz (im Beschwerdefall ist der Studienplan maßgebend, der im Zeitpunkt der Ablegung der strittigen ersten Wiederholung -
  1. Juni 1995 - gegolten hat, dh in der zuletzt durch Beschluss der Studienkommission vom
  2. März 1995 geänderten Fassung) eine Einführung in die beiden großen (nach herkömmlichem Verständnis verschiedenen "Fächern" zuzuordnenden) Bereiche des geltenden Rechts und ihrer Methodik geben soll. Ungeachtet dieser (inhaltlich betrachtet gegebenen) "Doppelfunktion" der Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden war es nach den im Beschwerdefall geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die von einem Prüfungsfach ausgehen, geboten, dass diese Prüfung von einem Einzelprüfer abgehalten wurde (sofern es sich nicht um die letzte zulässige Wiederholung handelte, die gemäß § 30 Abs. 5 AHStG kommissionell vor einem Prüfungssenat abzulegen war). Freilich ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich daraus nicht auch Rechte des Prüfungskandidaten ergeben können, wobei in erster Linie ein Recht auf Prüfung durch einen dem § 10 Abs. 2 RWStudG entsprechenden Prüfer in Betracht kommt.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Langeder/Strasser in Ermacora/Langeder/Strasser (Hrsg), Österreichisches Hochschulrecht, in der Kommentierung des RWStudG (D römisch vier b 3
(1)), Anmerkung 8 zu Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. vertretene Auffassung, dass sich diese Bestimmung als notwendig erwiesen habe, weil es derzeit in Österreich nicht üblich sei, Universitätslehrer mit einer derartigen Lehrbefugnis auszustatten, was zur Folge habe, dass es kaum oder nur selten "dieses Nominalfach vertretende ex-lege Mitglieder der ersten Diplomprüfungskommission" (gemeint ist der in Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz AHStG genannte Personenkreis) geben werde. Eine Bestellung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, AHStG sei jedoch möglich und zweckmäßig, wobei auch in diesem Fall vom Präses Paragraph 10, Absatz 2, RWStudG zu beachten sei. Damit liegt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der vorrangige Zweck dieser Bestimmung in der Rekrutierung von Prüfern für dieses Prüfungsfach, das in der Studieneingangsphase nach dem Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz (im Beschwerdefall ist der Studienplan maßgebend, der im Zeitpunkt der Ablegung der strittigen ersten Wiederholung -
  1. Juni 1995 - gegolten hat, dh in der zuletzt durch Beschluss der Studienkommission vom
  2. März 1995 geänderten Fassung) eine Einführung in die beiden großen (nach herkömmlichem Verständnis verschiedenen "Fächern" zuzuordnenden) Bereiche des geltenden Rechts und ihrer Methodik geben soll. Ungeachtet dieser (inhaltlich betrachtet gegebenen) "Doppelfunktion" der Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden war es nach den im Beschwerdefall geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die von einem Prüfungsfach ausgehen, geboten, dass diese Prüfung von einem Einzelprüfer abgehalten wurde (sofern es sich nicht um die letzte zulässige Wiederholung handelte, die gemäß Paragraph 30, Absatz 5, AHStG kommissionell vor einem Prüfungssenat abzulegen war). Freilich ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich daraus nicht auch Rechte des Prüfungskandidaten ergeben können, wobei in erster Linie ein Recht auf Prüfung durch einen dem Paragraph 10, Absatz 2, RWStudG entsprechenden Prüfer in Betracht kommt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.