RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl98/12/0073 Rechtssatz§ 15 UOG 1993 trifft offenkundig nur für das Tätigwerden von Kollegialorganen in Form des Zusammentrittes seiner Mitglieder (vgl. insbesondere die Abs. 1, 4 und 6, aus denen auch zu schließen ist, dass dies für die Abs. 2, 3 und 6 gilt) einige Regeln. Nach Auffassung des Gerichtshofes lässt sich (auch unter Berücksichtigung der Verfassungsbestimmung nach § 2 Abs. 2 UOG 1993) dem § 15 UOG 1993 nicht zwingend entnehmen, dass Kollegialorgane nur durch das Zusammentreten ihrer Mitglieder Beschlüsse fassen können und daher das Umlaufverfahren von vornherein vom Gesetzgeber als Form der Willensbildung ausgeschlossen werden sollte. Die Einführung der Möglichkeit des Umlaufverfahrens für die Willensbildung von Kollegialorganen durch die Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Johannes Kepler Universität Linz (die genannte vom Senat am
- Jänner 1995 beschlossene Geschäftsordnung ist in der Sondernummer des Mitteilungsblattes dieser Universität, Stück 21 a, unter Nummer 125 kundgemacht) gemäß § 15 Abs. 7 UOG 1993, die ein Teil der Satzung ist (vgl. auch § 7 Abs. 2 Z. 5 UOG 1993), begegnet im Hinblick auf die für die Erlassung der Satzung (Verordnung) geltende Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 1 UOG 1993, die das Legalitätsprinzip im Sinne des Art. 18 B-VG für den Bereich der Universitäten modifiziert hat (vgl. dazu die EB zur RV zum UOG 1993, 1125 Blg NR Sten Prot XVIII. GP, Seite 43 zu § 2 sowie Funk, Legalitätsprinzip und Rechtsquellensystem im neuen Universitätsrecht, Plenum, Zeitschrift der Rektorenkonferenz, 1994, 1 ff), keinen grundsätzlichen Bedenken.Paragraph 15, UOG 1993 trifft offenkundig nur für das Tätigwerden von Kollegialorganen in Form des Zusammentrittes seiner Mitglieder vergleiche insbesondere die Absatz eins, 4 und 6, aus denen auch zu schließen ist, dass dies für die Absatz 2, 3 und 6 gilt) einige Regeln. Nach Auffassung des Gerichtshofes lässt sich (auch unter Berücksichtigung der Verfassungsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz 2, UOG 1993) dem Paragraph 15, UOG 1993 nicht zwingend entnehmen, dass Kollegialorgane nur durch das Zusammentreten ihrer Mitglieder Beschlüsse fassen können und daher das Umlaufverfahren von vornherein vom Gesetzgeber als Form der Willensbildung ausgeschlossen werden sollte. Die Einführung der Möglichkeit des Umlaufverfahrens für die Willensbildung von Kollegialorganen durch die Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Johannes Kepler Universität Linz (die genannte vom Senat am
- Jänner 1995 beschlossene Geschäftsordnung ist in der Sondernummer des Mitteilungsblattes dieser Universität, Stück 21 a, unter Nummer 125 kundgemacht) gemäß Paragraph 15, Absatz 7, UOG 1993, die ein Teil der Satzung ist vergleiche auch Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, UOG 1993), begegnet im Hinblick auf die für die Erlassung der Satzung (Verordnung) geltende Verfassungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, UOG 1993, die das Legalitätsprinzip im Sinne des Artikel 18, B-VG für den Bereich der Universitäten modifiziert hat vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage zum UOG 1993, 1125 Blg NR Sten Prot römisch achtzehn. GP, Seite 43 zu Paragraph 2, sowie Funk, Legalitätsprinzip und Rechtsquellensystem im neuen Universitätsrecht, Plenum, Zeitschrift der Rektorenkonferenz, 1994, 1 ff), keinen grundsätzlichen Bedenken.