RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl98/12/0073 RechtssatzEine ausdrückliche Qualifikation von Prüfungen als Bescheide nimmt das UniStG nicht vor; eine solche ergibt sich auch nicht zwingend aus der Bestimmung des § 60 UniStG. Auch geht der Gesetzgeber des UniStG bezüglich der Rechtsnatur von Prüfungen offenbar weiterhin vom sogenannten "Gutachtensmodell" aus (vgl. dazu die EB zur RV zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR XX. GP, zu § 60, Seite 92 f), sodass diesbezüglich keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ergibt sich jedoch zweifellos daraus, dass § 60 Abs. 1 UniStG die Möglichkeit eines bescheidmäßig zu erledigenden Antrages auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung vorsieht (so die zutreffende Formulierung von Bast/Langeder, UniStG, FN 4 zu § 60 auf Seite 228 f). Die Geltendmachung eines schweren Mangels durch den hiezu Berechtigten hat allerdings innerhalb einer bestimmten Frist (zwei Wochen) ab Bekanntgabe der Beurteilung zu erfolgen. Lässt der Berechtigte diese Frist verstreichen, deren Versäumung allerdings als verfahrensrechtliche Frist der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG zugänglich ist, kann er einen solchen Mangel nicht mehr geltend machen. Insofern entfaltet eine mit einem schweren Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 UniStG behaftete negative Prüfungsentscheidung, die nicht rechtzeitig "angefochten" wurde, ein Art Bestandskraft (vgl dazu Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, Seite 66 ff, hier 79, sowie Bast/Langeder, aaO, FN 4 zu § 60, Seite 228 f).Eine ausdrückliche Qualifikation von Prüfungen als Bescheide nimmt das UniStG nicht vor; eine solche ergibt sich auch nicht zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 60, UniStG. Auch geht der Gesetzgeber des UniStG bezüglich der Rechtsnatur von Prüfungen offenbar weiterhin vom sogenannten "Gutachtensmodell" aus vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR römisch zwanzig. GP, zu Paragraph 60,, Seite 92 f), sodass diesbezüglich keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ergibt sich jedoch zweifellos daraus, dass Paragraph 60, Absatz eins, UniStG die Möglichkeit eines bescheidmäßig zu erledigenden Antrages auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung vorsieht (so die zutreffende Formulierung von Bast/Langeder, UniStG, FN 4 zu Paragraph 60, auf Seite 228 f). Die Geltendmachung eines schweren Mangels durch den hiezu Berechtigten hat allerdings innerhalb einer bestimmten Frist (zwei Wochen) ab Bekanntgabe der Beurteilung zu erfolgen. Lässt der Berechtigte diese Frist verstreichen, deren Versäumung allerdings als verfahrensrechtliche Frist der Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG zugänglich ist, kann er einen solchen Mangel nicht mehr geltend machen. Insofern entfaltet eine mit einem schweren Mangel im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, UniStG behaftete negative Prüfungsentscheidung, die nicht rechtzeitig "angefochten" wurde, ein Art Bestandskraft vergleiche dazu Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, Seite 66 ff, hier 79, sowie Bast/Langeder, aaO, FN 4 zu Paragraph 60,, Seite 228 f).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.