RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl98/12/0073 RechtssatzDer Antrag auf Zulassung zum neuerlichen letztmaligen Antritt im Prüfungsfach Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden ist nach dem Inkrafttreten des UniStG insofern an Hand dieses Gesetzes zu beurteilen, als der Wiederantritt für einen Zeitpunkt im zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes angestrebt wird. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 6 UniStG, der seinem Inhalt nach die bisherige Bestimmung des § 45 Abs. 11 AHStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 (mit einer zeitlichen Begrenzung) aufrecht erhält. Daraus ist nämlich zu schließen, dass das UniStG (§ 58 Abs. 2) auch für die zulässige Anzahl von Wiederholungen einer Prüfung maßgebend ist, die erstmals am
- September 1992 oder später (aber vor dem
- August 1997) mit einem negativen Erfolg abgelegt wurde. Eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere etwa in der Richtung, dass die Prüfungen, die unter der Geltung des AHStG abgelegt wurden, in Bezug auf ihre Wirksamkeit an Hand des UniStG zu prüfen wären, lässt sich aber aus dieser Übergangsbestimmung nicht ableiten. Knüpft § 58 Abs. 2 UniStG - wie im Beschwerdefall -Der Antrag auf Zulassung zum neuerlichen letztmaligen Antritt im Prüfungsfach Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden ist nach dem Inkrafttreten des UniStG insofern an Hand dieses Gesetzes zu beurteilen, als der Wiederantritt für einen Zeitpunkt im zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes angestrebt wird. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 80, Absatz 6, UniStG, der seinem Inhalt nach die bisherige Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 11, AHStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992, (mit einer zeitlichen Begrenzung) aufrecht erhält. Daraus ist nämlich zu schließen, dass das UniStG (Paragraph 58, Absatz 2,) auch für die zulässige Anzahl von Wiederholungen einer Prüfung maßgebend ist, die erstmals am
- September 1992 oder später (aber vor dem
- August 1997) mit einem negativen Erfolg abgelegt wurde. Eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere etwa in der Richtung, dass die Prüfungen, die unter der Geltung des AHStG abgelegt wurden, in Bezug auf ihre Wirksamkeit an Hand des UniStG zu prüfen wären, lässt sich aber aus dieser Übergangsbestimmung nicht ableiten. Knüpft Paragraph 58, Absatz 2, UniStG - wie im Beschwerdefall - auch an Prüfungen an, die nach Altrecht abgelegt wurden, kommt für die Kontrolle dieser Prüfungen § 60 UniStG nicht in Betracht. Vielmehr hat in diesem Fall die zuständige Behörde an Hand des Prüfungsmaßstabes, der zum Zeitpunkt der Ablegung der Altprüfung gegolten hat (hier: nach dem AHStG) im Verfahren nach § 58 UniStG inzidenter zu prüfen, ob eine wirksame Prüfung nach Altrecht vorliegt oder nicht. Das Ergebnis dieser (inzidenten) Prüfung ist der Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen. Bei dieser im Beschwerdefall gegebenen besonderen Konstellation ändert sich also bezüglich der Art der Kontrolle von Prüfungen (Inzidenzkontrolle) und dem anzulegenden Prüfungsmaßstab an der bisher unter der Geltung des AHStG (allgemein geltenden) Vorgangsweise nichts, auch wenn im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des vom Studierenden angestrebten Ergebnisses (hier: neuerliche Zulassung zur Wiederholung einer Prüfung, die nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erst nach dem
- August 1997 hätte stattfinden können) bereits das neue Recht (hier: § 58 UniStG) anzuwenden ist. auch an Prüfungen an, die nach Altrecht abgelegt wurden, kommt für die Kontrolle dieser Prüfungen Paragraph 60, UniStG nicht in Betracht. Vielmehr hat in diesem Fall die zuständige Behörde an Hand des Prüfungsmaßstabes, der zum Zeitpunkt der Ablegung der Altprüfung gegolten hat (hier: nach dem AHStG) im Verfahren nach Paragraph 58, UniStG inzidenter zu prüfen, ob eine wirksame Prüfung nach Altrecht vorliegt oder nicht. Das Ergebnis dieser (inzidenten) Prüfung ist der Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen. Bei dieser im Beschwerdefall gegebenen besonderen Konstellation ändert sich also bezüglich der Art der Kontrolle von Prüfungen (Inzidenzkontrolle) und dem anzulegenden Prüfungsmaßstab an der bisher unter der Geltung des AHStG (allgemein geltenden) Vorgangsweise nichts, auch wenn im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des vom Studierenden angestrebten Ergebnisses (hier: neuerliche Zulassung zur Wiederholung einer Prüfung, die nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erst nach dem
- August 1997 hätte stattfinden können) bereits das neue Recht (hier: Paragraph 58, UniStG) anzuwenden ist.