RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl98/12/0073 RechtssatzZwar regelt das UniStG nicht ausdrücklich den Fall, wer über einen Antrag auf "Aufhebung" des ex lege (hier: nach § 30 Abs. 6 AHStG eingetretenen und nach dem UniStG aufrechterhaltenen) Ausschlusses zu entscheiden hat. Nach § 39 Abs. 2 UniStG hat der Rektor im Fall eines Antrages über das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung zu entscheiden - der Fall des § 39 Abs. 1 Z. 4 wird im zweiten Satz des § 39 Abs. 2 leg. cit. nur als Beispiel hervorgehoben (vgl. dazu auch die EB zur RV zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR XX. GP, zu § 39 im letzten Absatz auf Seite 83). Daraus folgt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass der Rektor zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag (der sich im Übrigen seinem Inhalt nach auch als (negativer) Feststellungsantrag im Sinne des § 39 Abs. 2 UniStG deuten ließe) zuständig ist. Für ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer derartigen Entscheidung sowie für die Zuständigkeit des Rektors spricht, dass eine derartige Entscheidung über die Universität, an der der Student erfolglos die betreffende Studienrichtung studiert hat, "hinauswirkt". Auf Grund eines solchen rechtskräftigen Feststellungsbescheides steht nämlich (innerhalb der Grenzen der Rechtskraft) bindend fest, dass der Betreffende (so wie bisher nach dem AHStG) auch nach dem UniStG vom Studium der betreffenden Studienrichtung in Österreich ausgeschlossen ist (vgl. dazu die EB zur RV zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR XX. GP, zum Absatz 6 des § 34 auf Seite 79) und er daher auch an einer anderen österreichischen Universität, bei der diese Studienrichtung eingerichtet ist, zu diesem Studium nicht zugelassen werden darf.Zwar regelt das UniStG nicht ausdrücklich den Fall, wer über einen Antrag auf "Aufhebung" des ex lege (hier: nach Paragraph 30, Absatz 6, AHStG eingetretenen und nach dem UniStG aufrechterhaltenen) Ausschlusses zu entscheiden hat. Nach Paragraph 39, Absatz 2, UniStG hat der Rektor im Fall eines Antrages über das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung zu entscheiden - der Fall des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, wird im zweiten Satz des Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. nur als Beispiel hervorgehoben vergleiche dazu auch die EB zur Regierungsvorlage zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR römisch zwanzig. GP, zu Paragraph 39, im letzten Absatz auf Seite 83). Daraus folgt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass der Rektor zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag (der sich im Übrigen seinem Inhalt nach auch als (negativer) Feststellungsantrag im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, UniStG deuten ließe) zuständig ist. Für ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer derartigen Entscheidung sowie für die Zuständigkeit des Rektors spricht, dass eine derartige Entscheidung über die Universität, an der der Student erfolglos die betreffende Studienrichtung studiert hat, "hinauswirkt". Auf Grund eines solchen rechtskräftigen Feststellungsbescheides steht nämlich (innerhalb der Grenzen der Rechtskraft) bindend fest, dass der Betreffende (so wie bisher nach dem AHStG) auch nach dem UniStG vom Studium der betreffenden Studienrichtung in Österreich ausgeschlossen ist vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR römisch zwanzig. GP, zum Absatz 6 des Paragraph 34, auf Seite 79) und er daher auch an einer anderen österreichischen Universität, bei der diese Studienrichtung eingerichtet ist, zu diesem Studium nicht zugelassen werden darf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.