RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2000 Geschäftszahl98/12/0080 RechtssatzIm Beschwerdefall spricht schon die Wortinterpretation der Richtverwendung Z 4.
- lit c der Anlage 1 zum BDG 1979 des Schulwartehilfsdienstes (wonach zu den Verwendungen der Funktionsgruppe 1 der leitende Schulwart, dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind, zählt) gegen die Auffassung, dass - da es sich bei diesen fünf Bediensteten nur um Halbbeschäftigte handle, dem Beamten nur 2,5 Bedienstete unterstellt seien, sodass es für seine Einstufung in die Funktionsgruppe 1 schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung mangle. Wenn der Gesetzgeber bei einer Reihe anderer Richtverwendungen auf den Umstand der Voll- bzw Teilbeschäftigung Bedacht genommen hat, so darf ihm keinesfalls unterstellt werden, er habe in der im Beschwerdefall maßgebenden Frage, nämlich der Angabe der Notwendigkeit der Unterstellung von mindestens drei Bediensteten des Schulwartehilfsdienstes bei der strittigen Richtverwendung Z 4.
- lit c diesen Aspekt übersehen oder gar vergessen. In Bindung an den Wortlaut der gesetzlich geregelten Richtverwendung und um den Gesetzgeber bei anderen Richtverwendungen nicht unzulässigerweise die Regelung von Überflüssigem zu unterstellen, ist im Beschwerdefall daher zunächst die Zahl der unterstellten Bediensteten und nicht deren Beschäftigungsausmaß entscheidend. Bezogen auf die für die Einstufung ausdrücklich als allein maßgeblich erklärten Kriterien nach § 137 Abs 3 BDG 1979 ist eine derartige zahlenmäßig-rechnerische Abgrenzung als wesentlicher Indikator zu sehen; andere Kriterien werden dadurch aber nicht von vornherein ausgeschlossen.Im Beschwerdefall spricht schon die Wortinterpretation der Richtverwendung Ziffer 4 Punkt 3, Litera c, der Anlage 1 zum BDG 1979 des Schulwartehilfsdienstes (wonach zu den Verwendungen der Funktionsgruppe 1 der leitende Schulwart, dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind, zählt) gegen die Auffassung, dass - da es sich bei diesen fünf Bediensteten nur um Halbbeschäftigte handle, dem Beamten nur 2,5 Bedienstete unterstellt seien, sodass es für seine Einstufung in die Funktionsgruppe 1 schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung mangle. Wenn der Gesetzgeber bei einer Reihe anderer Richtverwendungen auf den Umstand der Voll- bzw Teilbeschäftigung Bedacht genommen hat, so darf ihm keinesfalls unterstellt werden, er habe in der im Beschwerdefall maßgebenden Frage, nämlich der Angabe der Notwendigkeit der Unterstellung von mindestens drei Bediensteten des Schulwartehilfsdienstes bei der strittigen Richtverwendung Ziffer 4 Punkt 3, Litera c, diesen Aspekt übersehen oder gar vergessen. In Bindung an den Wortlaut der gesetzlich geregelten Richtverwendung und um den Gesetzgeber bei anderen Richtverwendungen nicht unzulässigerweise die Regelung von Überflüssigem zu unterstellen, ist im Beschwerdefall daher zunächst die Zahl der unterstellten Bediensteten und nicht deren Beschäftigungsausmaß entscheidend. Bezogen auf die für die Einstufung ausdrücklich als allein maßgeblich erklärten Kriterien nach Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 ist eine derartige zahlenmäßig-rechnerische Abgrenzung als wesentlicher Indikator zu sehen; andere Kriterien werden dadurch aber nicht von vornherein ausgeschlossen.
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