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{'item': '98/12/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1999 Geschäftszahl98/12/0117 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/06/23 98/12/0500 5 StammrechtssatzDie Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhebezuges ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Ein in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG ergangener Bescheid bedeutet daher eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache bis zu dem Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl dazu zB die allgemeinen Ausführungen im E

  1. September 1991, 91/08/0004, 91/08/0093, das zwar zum Kärntner Sozialhilfegesetz erging, die aber auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, in dem die Gebührlichkeit des Ruhebezuges ab dem
  2. Jänner 1997 ohne zeitliche Einschränkung festgestellt wurde). Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab 1.Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage (§ 4 Abs 4 Z 3 in Verbindung mit § 4 Abs 7 PG), die für die Bemessung des Ruhebezuges des bf Beamten ab dem 1.Jänner 1998 von Bedeutung sein könnte, im Zuge ihres Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhebezuges in ihren Bescheid aufzunehmen.Die Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhebezuges ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Ein in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangener Bescheid bedeutet daher eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache bis zu dem Zeitpunkt seiner Erlassung vergleiche dazu zB die allgemeinen Ausführungen im E
  3. September 1991, 91/08/0004, 91/08/0093, das zwar zum Kärntner Sozialhilfegesetz erging, die aber auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, in dem die Gebührlichkeit des Ruhebezuges ab dem
  4. Jänner 1997 ohne zeitliche Einschränkung festgestellt wurde). Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab 1.Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, PG), die für die Bemessung des Ruhebezuges des bf Beamten ab dem 1.Jänner 1998 von Bedeutung sein könnte, im Zuge ihres Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhebezuges in ihren Bescheid aufzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.